Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 11 Seiten

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Insgesamt stabilisiert die vorgeschlagene Präzisierung ein bewährtes System. Sie schafft klare Zuständigkeiten, verhindert eine ökonomisch nachteilige Fragmentierung und stellt sicher, dass die kollektive Verwertung als effizientes Lizenzierungs- und Vergütungssystem weiterhin zuverlässig funktioniert.

4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 40 al. 3

Artikel 40 Abs. 3 URG wird konkretisiert. Der neue Buchstabe a von Artikel 40 Absatz 3 URG regelt die persönliche Verwertung der Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern. Inhaltlich wird diesbezüglich nichts geändert. Die Klarstellung betrifft die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte, die in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b URG zu finden ist. Dieser Buchstabe nennt in den Ziffern 1 und 2 neu die Voraussetzungen für eine Direktlizenzierung von Konzerten: Die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte ist nicht der Bundesaufsicht (und damit auch nicht der Kollektivverwertung) unterstellt, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Urheberin oder der Urheber an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwirken (Art. 40 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 URG). Zweitens dürfen an der Aufführung ausschliesslich Werke aufgeführt werden, an denen die Urheberin oder der Urheber alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber des Rechts zur Aufführung ist (Art. 40 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 URG). Mit anderen Worten geht es darum, die direkte Lizenzvergabe klar zu regeln und auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen sie direkt und einfach abgewickelt werden kann, ohne dass die Solidarität zwischen den Rechteinhabern beeinträchtigt wird. Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 schliesst eine Miturheberschaft nicht aus, es müssen aber sämtliche Miturheberinnen und Miturheber an der Aufführung als Interpretinnen oder Interpreten mitwirken.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Gesetzesänderung präzisiert die Voraussetzungen der persönlichen Verwertung, ohne den Aufgabenbereich des Bundes zu erweitern. Der bestehende Aufsichtsrahmen bleibt unverändert; zusätzliche Verfahren oder Prüfpflichten entstehen nicht. Finanzielle und personelle Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten.

Durch die klareren Kriterien könnten unter Umständen künftige Beschwerden oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der persönlichen Verwertung verhindert werden.