Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 11 Seiten
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Gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz (URG)1 ist die Verwertung gewisser ausschliesslicher Rechte nichttheatralischer Werke der Musik der Bundesaufsicht unterstellt. Der aktuelle Artikel 40 Absatz 3 URG statuiert einen Vorbehalt der persönlichen Verwertung. Dieser Absatz wird konkretisiert. Damit wird klarer ersichtlich, welche Konstellationen nicht der Bundesaufsicht unterstellt sind. Artikel 40 Absatz 3 URG wird neu in einen Buchstabe a und Buchstabe b unterteilt. Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a URG umfasst die ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke. Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b URG regelt die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte. Der persönliche Nutzungsvorbehalt beschränkt sich hier auf Fälle, in denen Urheberinnen und Urheber als Interpretinnen und Interpreten an der Aufführung ihrer eigenen Musikwerke mitwirken. In diesen Fällen können Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter die Vergütung für die Darbietung und die Urheberrechte direkt und vollumfänglich mit den anwesenden Musikerinnen und Musiker regeln, so dass eine Abrechnung über die SUISA keinen Sinn macht. Sobald Musikerinnen und Musiker auch Werke Dritter aufführen, entfällt die Möglichkeit der persönlichen Verwertung und die Abrechnung muss zwingend über die SUISA erfolgen.
Aus ökonomischer Sicht verfolgt die Gesetzesänderung drei Ziele:
Effizienz
Die Stärkung der kollektiven Verwertung reduziert Transaktionskosten. Eine Ausweitung direktlizenzierter Repertoires würde dagegen parallele Rechteklärungen erzeugen. Veranstalterinnen und Veranstalter müssten häufiger Rechteketten prüfen und unterschiedliche Lizenzierungswege koordinieren, was Abklärungs- und Verhandlungskosten erhöht. Aus Sicht der Transaktionskostenökonomik spricht dies für eine klare Bündelung der Rechte bei einer zentralen Organisation.
Rechtssicherheit
Einheitliche Regeln schaffen Klarheit darüber, wann eine persönliche Verwertung zulässig ist. Dies erleichtert die Planung und reduziert das Risiko unvollständiger Lizenzen.
Marktstabilität
Die kollektive Vergütungsmechanik stellt sicher, dass alle Urheberinnen und Urheber berücksichtigt werden. Direktlizenzierungen können dies nicht immer gewährleisten, da häufig nur einzelne Rechteinhabende vertreten sind und Informationen über weitere Urheber, deren Werke vorgetragen werden, fehlen. Dies birgt für Veranstalterinnen und Veranstalter das Risiko unvollständiger Lizenzen und damit unvorhersehbarer weiterer Forderungen. Die weiteren Urheberinnen und Urheber, deren Werke vorgetragen werden, riskieren, ihre Rechte nicht effizient verwerten zu können. Eine präzise gesetzliche Abgrenzung sichert daher sowohl die korrekte Rechteklärung als auch eine sachgerechte Verteilung der Einnahmen.