Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten

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4.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 vor.

4.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert.

4.8 Datenschutz

Auf das Datenschutzrecht hat die Vorlage keine Auswirkungen.

11 SR 616.1 12/12