Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten

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Übersicht

Die rechtlichen Unfallbegriffsmerkmale (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind bei Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen nicht immer erfüllt. Das gilt insbesondere, wenn diese Taten mittels chemischer Unterwerfung begangen werden. Der Bundesrat beantragt eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), um zu gewährleisten, dass Gesundheitsschäden infolge solcher Übergriffe systematisch und einheitlich von der Unfallversicherung übernommen werden.

Ausgangslage

In seinem Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 hat das Bundesgericht den Unfallcharakter eines sexuellen Übergriffs negiert, der begangen wurde, als das Opfer unter dem Einfluss chemischer Substanzen urteilsunfähig war. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Reaktion auslösen kann, die ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt. Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht der Ansicht, dass die Versicherte aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung den Eingriff in ihre sexuelle Integrität nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung der Unmittelbarkeit, die für den rechtlichen Unfallbegriff gegeben sein muss, nicht erfüllt ist. Der Unfallversicherer wurde daher in diesem Fall nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.

Nationalrätin Porchet hat am 10. März 2025 die Interpellation 25.3072 «Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?» eingereicht. Darin wurde der Bundesrat gefragt, ob er bereit ist, eine Änderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2025 legte der Bundesrat dar, dass nach geltendem Recht die Folgen sexueller Gewalt bereits von der Unfallversicherung übernommen werden können, wenn das die Schädigung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. Er erklärte sich jedoch bereit zu prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden können, damit Vergewaltigung bei «chemischer Unterwerfung» auch immer als Unfall eingestuft wird.

Nach seiner Analyse kam der Bundesrat zum Schluss, dass mit einer Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gewährleistet werden könnte, dass Vergewaltigung immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt und somit vom UVG abgedeckt wird, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aufgrund chemischer Unterwerfung.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat beantragt eine Änderung von Artikel 6 UVG, um dafür zu sorgen, dass die Versicherung generell Leistungen für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gewährt. Diese Formulierung würde den Unfallversicherer von der Prüfung der Unfallbegriffsmerkmale befreien und verhindern, dass sexuelle Übergriffe das Kriterium der Plötzlichkeit nach Artikel 4 ATSG erfüllen müssen. So würden auch mittels chemischer Unterwerfung begangene Taten als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts gelten.