Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten
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3.8 Andere Auswirkungen
Da die Vorlage keine weiteren Auswirkungen als die genannten nach sich ziehen sollte, erfolgten keine weiteren Prüfungen der Auswirkungen der Vorlage.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Verfassungsbestimmungen, die dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften im Bereich der Unfallversicherung zu erlassen (Art. 117 der Bundesverfassung [BV]4]).
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)5 am 1. Juni 2002 wendet die Schweiz die Regeln der Europäischen Union (EU) zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit an, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 883/20046 und (EG) Nr. 987/20097. Die Leistungen bei Unfällen gemäss UVG sind in ihrem sachlichen Geltungsbereich enthalten.
Diese Regeln sehen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Staaten können selbst die Ausgestaltung, Finanzierung und Organisation ihres jeweiligen Systems bestimmen bzw. die Leistungen eines Versicherungssystems und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung festlegen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinierungsgrundsätze des europäischen Rechts, wie die Gleichbehandlung von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien, die Bestimmung des anwendbaren Rechts, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die Wahrung erworbener Ansprüche, beachten. Das gilt auch für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach dem EFTA-Übereinkommen8.
4 SR 101
5 SR 0.142.112.681
6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung
7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des FZA jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage
2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung
8 SR 0.632.31 10/12