Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Geprüft wurde die Möglichkeit einer Änderung des ATSG und namentlich seines Artikels 4 zum rechtlichen Unfallbegriff, um sicherzustellen, dass Vergewaltigung immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt wird, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aufgrund chemischer Unterwerfung. Diese Lösung wäre jedoch nicht zweckmässig, da die Definition allgemein gehalten ist und keinen Entscheid in Einzelfällen ermöglicht. Zudem könnte eine Lockerung der Voraussetzung der Unmittelbarkeit zu einer Ausweitung des rechtlichen Unfallbegriffs und zur Verpflichtung der Unfallversicherer zur Übernahme weiterer Ereignisse, die nicht Gegenstand der vorzunehmenden Korrektur sind, führen.
Die Möglichkeit zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wurde ebenfalls in Betracht gezogen. Allerdings gibt es keine Delegationsbestimmung, die auf Verordnungsebene dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Unfallversicherer zur Übernahme von Ereignissen zu verpflichten, die nicht den rechtlichen Unfallbegriffsmerkmalen nach ATSG entsprechen. Eine einfache Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen reicht nicht aus. Zusätzliche Leistungen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, können nicht per Verordnung in den Geltungsbereich der Unfallversicherung aufgenommen werden.
Schliesslich ging aus der Analyse des Bundesrates hervor, dass eine Änderung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu bevorzugen ist. Diese Bestimmung regelt bereits die Problematik der Schädigungen infolge eines Unfalls. Es handelt sich dabei um Schäden, die nicht alle rechtlichen Unfallbegriffsmerkmale (äusserer Faktor) erfüllen, bei denen der Gesetzgeber aber davon ausgeht, dass die Versicherung ebenfalls Leistungen erbringen muss, sofern diese Schäden nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen sind. Die Bestimmung regelt auch Schädigungen, die versicherten Unfallopfern bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Artikel 6 UVG könnte geändert werden, damit die Versicherung ihre Leistungen auch bei sexuellen Übergriffen gewährt.
Die Anpassung von Artikel 6 UVG ist nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz (BJ), das bei den Vorarbeiten konsultiert wurde, die rechtlich sicherste und systemisch beste Lösung.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 UVG hätte keine Auswirkungen auf die verschiedenen anderen Sozialversicherungszweige. Der Gesetzgeber hat bereits in Artikel 6 Absatz 2 UVG den Geltungsbereich der Unfallversicherung auf unfallähnliche Körperschädigungen ausgeweitet. Analog dazu wird vorgeschlagen, dass sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigungen ebenfalls wie Unfälle behandelt werden, und zwar auch dann, wenn sie streng genommen nicht alle Unfallbegriffsmerkmale erfüllen. Diese Sichtweise steht in einer systemischen Kontinuität. Es würde sich um eine gezielte, systeminterne Ausweitung des UVG handeln, die keine Auswirkungen auf die materielle Abgrenzung von anderen Versicherungen und vor allem keine Auswirkungen auf das ATSG als Rahmengesetz hätte. Das UVG ist ein spezielles Gesetz mit eigenen materiellen Regeln, die in seinem Geltungsbereich die allgemeinen Grundsätze des ATSG präzisieren oder ergänzen können. Die ausdrückliche Anerkennung eines eigenständigen Versicherungsfalls im Rahmen von Artikel 6 UVG würde unter diese spezielle Kompetenz des Gesetzgebers fallen und die Einheit des Systems nicht in Frage stellen. Sie würde sich in die bestehende Architektur des UVG einfügen, ohne die Kohärenz der