Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten
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präzisieren, dass die Unfallversicherung in solchen Fällen ebenfalls ihre Leistungen nach Artikel 6 Absatz 3 UVG gewährt.
Wie im gesamten Sozialversicherungsbereich muss die Entscheidung auf den Tatbeständen beruhen, die – soweit sie nicht unwiderlegbar nachweisbar sind – am wahrscheinlichsten erscheinen bzw. einen überwiegenden Wahrscheinlichkeitsgrad aufweisen. Es reicht nicht aus, wenn die Tatbestände als denkbar erachtet werden können. Sie müssen der wahrscheinlichsten Hypothese entsprechen.
3.1 Auswirkungen
3.2 Auswirkungen auf den Bund
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden finanziert. Die beantragten Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund.
3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die beantragten Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden.
3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der vorgeschlagenen Änderung könnten Opfer von Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen, deren Folgen bisher aufgrund fehlender Unmittelbarkeit nicht von der Unfallversicherung übernommen wurden, einen Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unfallversicherer zusätzliche Leistungen zu erbringen hätten, die zwangsläufig durch eine leichte Prämienerhöhung ausgeglichen werden müssten. Laut Schätzungen der Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) dürfte diese Änderung für das gesamte UVG-Kollektiv Mehrkosten von rund 300 000 bis zu einer Million Franken pro Jahr verursachen. Dies könnte zu einer marginalen Prämienerhöhung von 0,03 % führen (vgl. Ziff. 3.5).
3.5 Auswirkungen auf die Unfallversicherung
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 3 UVG lassen sich nur schwer genau beziffern. Laut Schätzungen der KSUV dürften die finanziellen Auswirkungen jedoch begrenzt bleiben. Pro Jahr könnten zwischen 40 und 150 zusätzliche Fälle anerkannt werden, was für alle UVG-Versicherer zusammen Mehrkosten von rund 300 000 bis zu einer Million Franken bedeuten würde. Diese Schätzungen beruhen insbesondere auf den aktuellen, auf alle UVG-Versicherer hochgerechneten Daten der Suva, auf Vergleichen mit den nationalen Kriminalitätsstatistiken und auf der Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Dunkelziffer, die vor allem mit dem speziellen Charakter dieser Art von Schädigungen zusammenhängt.