Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten

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Die Schweiz hat zudem mit über 20 Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Einige dieser Abkommen, namentlich diejenigen mit dem Vereinigten Königreich, den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens und der Türkei, umfassen auch die Unfallversicherung in ihrem sachlichen Geltungsbereich. Die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich orientieren sich an denjenigen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Die übrigen betroffenen Abkommen regeln insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei Leistungen für Berufsunfälle (und Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung), die sich auf dem Gebiet des anderen Staates ereignet haben. Die Leistungen werden in jedem Fall nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates erbracht.

Darüber hinaus hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 102 der IAO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit9 sowie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates10 ratifiziert. Teil VI dieser beiden von der Schweiz übernommenen Instrumente befasst sich mit den Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, enthält jedoch keine Bestimmungen zum Gegenstand der vorliegenden Revision.

Die Übernahme der gesundheitlichen Folgen von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung durch die Unfallversicherung nach UVG ist daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Das ist mit dieser Vorlage gewährleistet.

4.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass die Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Diese Vorlage umfasst weder Subventionsbestimmungen noch Finanzierungsbeschlüsse. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

4.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage bringt keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Aufgabenerfüllung mit sich. Die vorgesehenen Anpassungen haben auch keine Kompetenzverlagerungen zur Folge.

9 SR 0.831.102

10 SR 0.831.104 11/12