Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten

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2.3 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagene Änderung schliesst die festgestellte Lücke in geeigneter Weise und löst das Problem. Auch wenn der Bundesrat befugt ist, die Umsetzungsdetails in der UVV zu regeln, sollte er von dieser Kompetenz keinen Gebrauch machen, da der neue Absatz 3 in Artikel 6 UVG ausreichend klar ist.

3 Erläuterungen zum Artikel

Art. 6 Abs. 3 Allgemeines

Die chemische Unterwerfung der versicherten Person führt nach geltendem Recht zu einer Lücke in der Leistungspflicht. Denn die rechtlichen Unfallsbegriffsmerkmale sind nicht erfüllt, wenn der Schaden nicht plötzlich entsteht. Die fehlende Unmittelbarkeit bewirkt somit eine Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer.

Die Einführung einer allgemeinen Leistungspflicht für alle sexuellen Übergriffe würde diese Lücke schliessen und den Unfallversicherer von der Prüfung der Unfallbegriffsmerkmale befreien. Eine solche Regelung würde somit verhindern, dass sexuelle Übergriffe das Kriterium der Plötzlichkeit nach Artikel 4 ATSG erfüllen müssen. Sofern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben, würden sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach sich ziehen. Durch die konkrete Nennung der Tatbestände, die die Leistungspflicht begründen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, führen sexuelle Übergriffe, bei denen der Täter das Opfer durch chemische Unterwerfung urteilsunfähig gemacht hat, automatisch zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Der Vorteil dieser Bestimmung liegt darin, dass es sich um einen klar abgegrenzten Sonderfall handelt, der nicht unnötig in das System des Unfallversicherungsrechts eingreift.

Die Begriffe sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung entsprechen der Terminologie in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und gehen über den Rahmen von «sexuellen Übergriffen unter dem Einfluss chemischer Substanzen» hinaus, bieten jedoch eine gewisse Klarheit. Das Vorliegen einer Strafanzeige oder einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einer der oben genannten Bestimmungen ist jedoch keine entscheidende Voraussetzung für die Leistungspflicht des UVG-Versicherers. Da die Übernahme durch die Unfallversicherung weder ein Strafurteil noch eine Strafanzeige voraussetzt und der Versicherer keine genaue strafrechtliche Einstufung des Sachverhalts vornehmen muss, ist es vor allem wichtig, dass das Ereignis einen schweren sexuellen Übergriff im materiellen Sinne darstellt. Es ist daher gerechtfertigt, sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) in den Geltungsbereich des neuen Artikels 6 Absatz 3 UVG einzuschliessen, auch wenn sie im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt sind. In der Praxis sollte bei einem Gesundheitsschaden, der auf eine das Opfer wehrlos machende chemische Unterwerfung zurückzuführen ist, der Tatbestand des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung herangezogen werden. Theoretisch ist es jedoch möglich, dass lediglich sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person festgestellt werden können. Um eine Verweigerung der Kostenübernahme und mögliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist daher zu