Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Grundsätzlich hielt das Bundesgericht bisher stets fest, dass Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion auslösen kann und somit ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt.

Am 21. Februar 2024 fällte das Bundesgericht ein Urteil 8C_548/2023 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen A. infolge der Beschwerde des Versicherers gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 (UV.2022.00235). In diesem Fall gab eine Versicherte an, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein. Die Tat sei begangen worden, als das Opfer offenbar urteils- oder widerstandsunfähig war, und zwar nach einem Abend und einer Nacht, an deren Verlauf es sich nicht erinnern kann. Die Betroffene sagte aus, dass sie am folgenden Morgen neben einem unbekannten Mann aufgewacht sei und dass ihr sämtliche Erinnerungen an die vergangenen Stunden fehlten. Mit dem Verdacht, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam, als sie bewusstlos oder widerstandsunfähig war, meldete sie den Vorfall ihrem Unfallversicherer, da sie der Ansicht war, infolge dieses Ereignisses ein psychisches Trauma erlitten zu haben.

Im Gegensatz zum Kantonsgericht Zürich, das erstinstanzlich die Zuständigkeit des UVG-Versicherers bestätigt hatte, befand das Bundesgericht auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Unfall nicht erfüllt sei. Es wies darauf hin, dass die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne bei einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines psychischen Schocks voraussetzt, «dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen». Da diese Kriterien im oben genannten Fall aufgrund der Bewusstlosigkeit des Opfers nicht erfüllt waren, gab das Bundesgericht dem Unfallversicherer Recht, der entschieden hatte, keine Leistungen zu erbringen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Übernahme der Kosten von Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen durch die Unfallversicherung ablehnt, wenn das versicherte Opfer bewusstlos ist, insbesondere bei chemischer Unterwerfung. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, einen Sachverhalt zu korrigieren, der dem Ziel der Unfallversicherung – einem obligatorischen Sozialversicherungszweig mit der Aufgabe, zur Wiedergutmachung des Gesundheitsschadens und zum Ausgleich des Erwerbsausfalls von Unfallopfern beizutragen – zuwiderläuft.