Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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sämtliche Aspekte der Tierarzneimittelregulation, soweit sie einen Einfluss auf Tierarzneimittelrückstände haben können, und betreffen damit die entsprechenden Regelungen in Bezug auf die Zulassung, die Marktüberwachung, die Bewilligung für die Herstellung und den Grosshandel und die Überwachung der Anwendung der Tierarzneimittel auf Bundes- und Kantonsebene. Mit dem Erlass entsprechender Anforderungen in den Ausführungsbestimmungen zu den Versorgungsbestimmungen wird sichergestellt werden, dass die Rückstandsregelungen gemäss Landwirtschaftsabkommen eingehalten werden.
Schliesslich kann bezüglich Vereinbarkeit der Regelungen in Artikel 21 Absätze 1bis und 1terHMG mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vollumfänglich auf die Ausführungen in der Botschaft zum Foltergütergesetz102 verwiesen werden.
6.3 Erlassform
Der vorliegende Änderungserlass ändert ein geltendes Bundesgesetz; die Änderung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002103 in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Schweizerfranken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr al 2 Millionen Schweizerfranken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch das Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Neue Rechtsetzungsbefugnisse und Erweiterungen von bestehenden Rechtsetzungsbefugnissen sind in folgenden Artikeln enthalten:
Nach Artikel 9cbisAbsatz 6 legt der Bundesrat die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation fest für Arzneimittel, die von öffentlichen Apotheken und Spitalapotheken oder der AApot hergestellt und ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden.
102 BBl 2023 2408 (Ziff. 7.2)
103 SR 171.10