Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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gemäss Zollvertrag vom 29. März 192396 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Massgebend ist auch die Ergänzungsvereinbarung vom 21. Mai 201297 zum oben erwähnten Notenaustausch. Die Prüfung des Umfangs der Anwendbarkeit der vorliegenden Änderungen des HMG erfolgt im Rahmen des regulären Bereinigungsverfahrens der Anlagen zum Zollvertrag.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlagen für das zur Änderung vorgeschlagene HMG finden sich in den Artikeln 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV erlässt der Bund u.a. Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (siehe hierzu auch Ausführungen in Ziff. 1.2.2). Dieselbe Bestimmung erlaubt es dem Bund, den Umgang mit Betäubungsmitteln zu regeln. Zudem erlässt der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV). Diese Bestimmung ist relevant für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gegen übertragbare, stark verbreitete oder bösartige Krankheiten ohne Zulassung durch die AApot bei einer Mangellage. Schliesslich ist die Grundlage für die Anpassung des Transplantationsgesetzes in Artikel 119a Absatz 1 BV enthalten.

Ob Aufsichtsabgaben als Kausalabgaben erhoben werden können, also ohne spezifische Grundlage in der BV, sondern lediglich gestützt auf eine Sachkompetenz des Bundes, ist umstritten. Nach einem Teil der Lehre ist das nicht zulässig. Danach gehören die Aufsichtsabgaben zu den Kostenanlastungssteuern, da sie das Kriterium der Individualäquivalenz nicht erfüllen, also keine staatliche Gegenleistung gegenüber den abgabepflichtigen Personen beinhalten, die diesen individuell zurechenbar sind. Aufsichtsabgaben können nach dieser Lehrmeinung deshalb nur gestützt auf eine spezifische Grundlage in der BV erhoben werden.98 Nach der Praxis der Bundesbehörden können demgegenüber Aufsichtsabgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Kausalabgaben erhoben werden.99 Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Aufsicht den Beaufsichtigten als ganze Gruppe zugutekommt (Erfordernis der Gruppenäquivalenz).100 Im Weiteren ist erforderlich, dass die Aufsicht umfassend ist.101 Beide Bedingungen sind nach Auffassung eines Teils der Bundesbehörden vorliegend nicht erfüllt. Danach ist die Gruppenäquivalenz nicht

96 SR 0.631.112.514

97 Ergänzungsvereinbarung vom 21. Mai 2012 zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen; SR 0.812.101.951.41.

98 Vgl. René Wiederkehr, Sonderabgaben, recht 2017, S. 49.

99 Vgl. VPB 64.25 und BJ-Gesetzgebungsleitfaden (BJ-GLF), 5. Aufl. 2025, Rz. 842 ff.

100 Vgl. BJ-GLF, Rz. 846

101 Vgl. BJ-GLF, Rz. 848