Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Darüber hinaus werden durch bestehende und weiterentwickelte Regulierungen zur

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CO2-Kompensation und nachhaltigen Verpackung die Umweltbelastungen weiter minimiert.

Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln

Die Änderungen zur Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Die Anpassung der heilmittelrechtlichen Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

Einzelabgabe von Arzneimitteln

Antibiotika gelangen durch ihre Verwendung in die Umwelt, wo sie Ökosysteme schädigen und die Entwicklung antimikrobieller Resistenzen begünstigen. Mit der Einführung der Einzelabgabe und der Weiterverwendung von Restmengen werden überzählige Antibiotika bei der Abgabestelle an andere Patientinnen und Patienten weiterverkauft statt entsorgt. Gemäss der RFA zur Einzelabgabe von Antibiotika wird davon ausgegangen, dass rund 95 Prozent der in den Abgabestellen verbleibenden Restmengen weiterverwendet werden könnten (Schätzungen für Apotheken). Damit trägt die Einzelabgabe dazu bei, dass insgesamt weniger Antibiotika abgegeben und Fehl- oder Überanwendungen durch die Patientinnen und Patienten reduziert werden. Zudem wird das Risiko gesenkt, dass übriggebliebene Arzneimittel unsachgemäss entsorgt und so über das Abwasser in die Umwelt gelangen. Gemäss RFA zur Einzelabgabe von Antibiotika werden schätzungsweise jährlich über 1,1 Millionen. Antibiotikapackungen mit Restmengen an die Patientinnen und Patienten abgegeben, die potenziell unsachgemäss verwendet oder entsorgt werden könnten.

Würde die Einzelabgabe auf Verordnungsstufe auch für andere Arzneimittelgruppen vorgesehen, so hätte dies entsprechende Auswirkungen zur Folge.

Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten

Die vorgeschlagenen Änderungen des Heilmittelgesetzes zur Einführung einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

5.6 Auswirkungen auf das Fürstentum Liechtenstein

Die schweizerische Heilmittelgesetzgebung ist gemäss Notenaustausch vom 11. Dezember 200195 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein beziehungsweise

94SR 641.71

95 SR 0.812.101.951.4