Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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Anhang Übersichtstabelle über die verwendeten Daten
Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annah- Letzte men Aktualisierung
S. 14 Insgesamt hat der NDB Beschluss Bundesrat vom 27. ab 2028 einen finanziellen August 2025 (EXE
Mehrbedarf von rund 27 Mio. 2025.1974)
Franken pro Jahr. Der Bundes-
rat hat von diesem Mehrbedarf
Kenntnis genommen.
S. 15 Damit das BACS seinen Bundesbeschluss II vom Auftrag erfüllen kann, hat das 19.12.2025
Parlament in der Winterses-
sion 2025 bereits das Budget –
unter anderem zugunsten von
30 neuen Vollzeitstellen – auf-
gestockt: 2026 um 10 Mio.
Franken und in den Finanz-
planjahren um jährlich 15 Mio.
Franken.
S. 17 Mit der Erhöhung per 1. Die Schätzung der MWST-2025
Januar 2028 könnten folgende Einnahmen erfolgt ausgegeschätzte Mehreinnahmen hend vom letzten Rechzugunsten von Rüstungsaus- nungsabschluss (2025), unter gaben und -investitionen gene- Berücksichtigung von Sonriert werden (Grafik) derfaktoren, insbesondere
anstehender Gesetzesänderungen, und dem prognostizierten Wirtschaftswachstum. Die Auswirkung der Mehrwertsteuererhöhung wird mittels einer proportionalen Erhöhung der MWST-Einnahmen berechnet.
S. 20 So liegt die Steuerbelas- Berechnungen der ESTV ge- 2022 tung im Durchschnitt über alle stützt auf Daten der Bundess-Steuerpflichtigen gesehen bei teuerstatistik des Steuerjahrund 3,3 Prozent bezogen auf res 2022. Die Zahl ergibt sich das steuerbare Einkommen aus dem Verhältnis der (Daten 2022). Summe der Steuerbeträge
zur Summe der steuerbaren Einkommen.
S. 35 Diese Schattensteuer Berechnungen ESTV, unter2023
würde durch eine Erhöhung Berücksichtigung der Daten der MWST-Sätze leicht stei- der Finanzstatistik des Bungen. Gemäss Schätzungen der des zu den Teilsektoren Eidgenössischen Steuerver- Bund, Kantone, Gemeinden waltung (ESTV) wird eine pro- (teils interne, für die Schätportionale MWST-Erhöhung zungsbedürfnisse der ESTV um 0,8 Prozentpunkte (Nor- von der EFV erstellte Statistimalsatz: 0,8 Prozentpunkte;