Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
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Tabelle 3
Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 0,8 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung
Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'700 – 9'400 – 13'400 und
(Fr. pro Monat) 6'699 9'399 13'399 mehr
Alle Haushalte 0.49% 0.38% 0.37% 0.34% 0.31%
Einpersonen-Haushalte
0.44% 0.34% 0.32% 0.28%
(ohne Rentner/innen)
Paar-Haushalte
0.41% 0.36% 0.32% 0.30%
(ohne Kinder)
Paar-Haushalte
- 0.36% 0.35% 0.30%
(mit 1 Kind)
Paar-Haushalte
- 0.38% 0.36% 0.30%
(mit 2 Kindern)
Rentner/innen-Haushalte 0.49% 0.41% 0.42% 0.41%
Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Einheit der Materie
Kernstück der Vorlage ist die befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer zur prioritär notwendigen Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz. Die Erhöhung wird durch Schaffung einer Übergangsbestimmung in Artikel 196 der Bundesverfassung beantragt. Weiter wird die Schaffung eines Rüstungsfonds durch ein eigenständiges Bundesgesetz sowie die Schaffung einer Übergangsbestimmung im Mehrwertsteuergesetz zur Regelung der Anwendung der neuen Steuersätze beantragt. Alle diese Änderungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (Finanzierung und Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz). Die Einheit der Materie ist gegeben.
Schuldenbremse:
Der Rüstungsfonds kann sich verschulden. Die erhaltenen Darlehen müssen verzinst und bis spätestens zum Wegfall der Mehreinnahmen der Mehrwertsteuererhöhung zurückbezahlt sein. Durch die Zweckbindung der Mehrwertsteuererhöhung und die Koppelung der Verschuldungshöhe an dieselbe, ist eine Amortisation der Schulden innerhalb angemessener Frist sichergestellt und die verfassungsmässigen Grundsätze zur Haushaltsführung (Schuldenbremse) werden respektiert.
Rechtsetzungskompetenzen:
Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit bezieht sich auf die Entwürfe des Rüstungsfondsgesetzes sowie die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes stützt sich auf Verfassungsnorm, die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung gibt, und zwar auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Art. 130 BV). Die Schaffung des Bundesgesetzes über den Rüstungsfonds stützt sich auf Artikel