Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
60 Absatz 1 BV, der dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung gibt, und zwar auf dem Gebiet der Ausrüstung der Armee (Art. 60 BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Den geplanten Änderungen stehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen.
6.3 Erlassform
Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. Diese Änderung hat gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen.
Die zweckgebundenen Mehreinnahmen sollen in einen Spezialfonds nach Artikel 52 FHG eingelegt werden. Dieser Rüstungsfonds wird analog zu anderen bereits bestehenden Fonds (z.B. NAF oder BIF) in einem eigenständigen neuen Bundesgesetz geregelt. Dieses tritt nur in Kraft, wenn die Mehrwertsteuererhöhung vom Volk angenommen wird.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit dem neuen Bundesgesetz zum Rüstungsfonds werden weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, beantragt. Die Vorlage ist folglich nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 10 des Entwurfs des Rüstungsfondsgesetzes gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um bei Bedarf den Rüstungsfonds aufzuheben, wenn er ihn nach Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung nicht weiterführen möchte.
6.6 Datenschutz
Die vorgeschlagene Massnahme zur Finanzierung der Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz stellt datenschutzrechtlich kein Problem dar.