Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten
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Eine solche Anpassung reduziert unnötige administrative Arbeiten und stellt gleichzei- tig sicher, dass dem BAV weiterhin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung ste- hen, sobald dies für die Aufsicht notwendig ist.
Aufhebung der Pflicht zur Erstattung von Tätigkeitsberichten nach Art. 11 Abs. 2 und Anhang
Art. 11 Abs. 2 VST verpflichtet die Transportunternehmen und Sicherheitsunterneh- men, dem BAV bis Ende März einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Sicherheits- organe einzureichen. Die Transportunternehmen haben wiederholt hervorgehoben, dass die Abschaffung der Berichtspflicht gegenüber dem BAV den administrativen Auf- wand spürbar reduzieren würde. Das BAV hat festgestellt, dass der Nutzen der Jah- resberichte als Aufsichtsinstrument sehr gering ist. Vereinzelt wurde sichtbar, dass De- legationsbewilligungen abgelaufen waren; die Verantwortung dafür liegt jedoch bei den Unternehmen. In der Praxis stützt sich die Aufsicht des BAV auf die Erteilung von Be- willigungen nach Art. 7 VST, bei denen die Anforderungen an die für die Sicherheits- aufgaben zuständigen Sicherheitsunternehmen geprüft werden. Ergänzend erfolgen Kontrollen aufgrund von Meldungen, Medienberichte und Audits des BAV. Diese er- möglichen eine wirksame Kontrolle der Sicherheitsorgane, ohne dass hierfür Jahres- berichte erforderlich wären. Seit Inkrafttreten der Gesetzgebung 2011 hat sich kein Be- darf für eine detaillierte Auswertung der Berichte ergeben. Der statistische Teil der Be- richte wurde deshalb nie ausgewertet. Die Sammlung und Prüfung der Berichte verur- sacht beim BAV einen exzessiven Aufwand, zumal jährlich zahlreiche Fristversäum- nisse auftreten und Mahnungen nötig sind. Angesichts des geringen Nutzens und des fehlenden Mehrwerts dieser im System als redundant bewerteten Aufgabe sind die da- für eingesetzten Ressourcen nicht gerechtfertigt. Soweit es zur Evaluierung der Tätig- keit der Sicherheitsorgane erforderlich ist, genügt es, die erforderlichen Daten anlass- bezogen einzufordern; die Einforderung jährlicher Berichte ist auch hierfür nicht erfor- derlich.
Es ist somit zweckmässig, die Verpflichtung zur Erstattung des Tätigkeitsberichts nach Anhang VST aufzuheben und den Anhang VST entsprechend zu streichen.
Art. 12 - Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmungen sind nicht mehr aktuell und sind daher zu streichen.
2.2 Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV)
Art. 1 - Gegenstand
Regelungsgegenstand der Verordnung sind neben Videokameras neu auch am Körper tragbare Geräte (Bodycams).
Art. 2 - Zweck der Videoüberwachung
Hauptzweck der Videoüberwachung ist der Schutz der Reisenden und des Personals. Sie dient also primär der Gefahrenabwehr.
Die Beweismittelbeschaffung und -sicherung ist nicht Aufgabe der Unternehmen, son- dern der strafverfolgenden Behörden. Diese entscheiden, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen für die Strafverfolgung verwendet werden können.