Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten

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auf eine rasche Umsetzung von Entlastungsmassnahmen für die Unternehmen abzielt. Zudem ermöglichen die Audits, die das BAV durchführt und weiterhin durchführen wird, die Aufdeckung möglicher Unregelmässigkeiten im Bereich der Sicherheitsorgane der öffentlichen Transportunternehmen. Der Zweck dieser Vorschrift wird somit mit ande- ren, bereits bestehenden und als effizient erprobten Mitteln erreicht.

1.3 Datenschutz (vom EDÖB verfasstes Kapitel)

Der EDÖB begrüsst die rasche Ausarbeitung der Vorlage zur Revision der VüV-ÖV durch das BAV sowie die bereits vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen. Wei- ter anerkennt er die Bemühungen zur Stärkung des bestehenden Rechtsrahmens und zur Berücksichtigung der im Verlauf der Revisionsarbeiten vorgebrachten Anmerkun- gen.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Videoüberwachung mittels fest installierter Kameras im öffentlichen Verkehr bereits heute zulässig ist. Mit Artikel 55 des Perso- nenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) besteht eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Voraussetzungen hierfür festlegt. Dies gilt jedoch nicht für Videoaufnahmen, die in Echtzeit angesehen werden können (Live View). Der EDÖB ist der Auffassung, dass die kombinierte Nutzung verschiedener Videoüberwachungssysteme mit einem zusätzlichen Risiko für die Passagierinnen und Passagiere im öffentlichen Verkehr ein- hergeht. Der parallele Einsatz von fest installierten und mobilen Geräten wie Bodycams führt zu einer Zunahme der erfassten Daten, weitet die Erfassungsmöglichkeiten aus und erschwert die Kontrolle über die Bearbeitungen. Dadurch wird immer stärker in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingegriffen und die Überwachung intensiviert.

Nach Einschätzung des EDÖB hätte eine flächendeckende Nutzung von Bodycams durch das Personal von über 200 ÖV-Transportunternehmen eine intensivere Überwa- chung der Millionen von Fahrgästen zur Folge, die täglich mit öffentlichen Verkehrsmit- teln unterwegs sind. Dass ein derart einschneidendes Instrument lediglich auf Verord- nungsstufe geregelt werden soll, entspricht nicht dem Legalitätsprinzip und lässt zen- trale Fragen offen. So zum Beispiel, welchem Personenkreis das Tragen solcher Ka- meras gestattet wäre oder wie die einzelnen ÖV-Betriebe die Einhaltung des Rechts- rahmens sicherstellen würden. Mit den neuen Aufzeichnungsformen würde eine be- trächtliche Menge an Informationen erhoben, darunter möglicherweise auch besonders schützenswerte Daten, die bei einer Weitergabe an die Polizei in Gerichtsverfahren verwendet werden könnten. Die Erfassung derart vieler potenziell schützenswerter Da- ten stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Der EDÖB erachtet daher eine entsprechende Grundlage auf Gesetzesstufe als unerlässlich und weist zudem darauf hin, dass bislang keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt wurde. Ohne eine DSFA können weder die konkreten Risiken in Zusammenhang mit der Datenbearbeitung beurteilt noch Massnahmen zu deren Eindämmung ermittelt wer- den, was die Risiken zusätzlich erhöht. 3/4

Wie die TPO regt auch der EDÖB an, es sei zu präzisieren, dass Bodycams nur von entsprechend geschultem Bordpersonal getragen werden dürfen.