Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten

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Keine Überwachung der Arbeitnehmer

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet den Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitneh- mer am Arbeitsplatz. Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 sieht vor, dass Überwachungs- oder Kon- trollsysteme, die aus anderen Gründen erforderlich sind, so zu gestalten und anzuord- nen sind, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Durch die Zweckbindung von Art. 2 der VüV-ÖV ist ge- währleistet, dass die Videosignale nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer am Ar- beitsplatz verwendet werden dürfen. Daran ändert sich durch die angepassten Artikel nichts. Bei der Anordnung der festinstallierten Kameras ist zu gewährleisten, dass Auf- enthaltsräume des Personals nicht eingesehen werden können.

Art. 3 - Einsatz von Videoüberwachung und künstlicher Intelligenz

Abs. 1: Es dürfen nur fest installierte Videokameras und Bodycams eingesetzt wer- den. Nicht zulässig ist der Einsatz anderer tragbarer Geräte (zum Beispiel Videobril- len oder Knopfkameras).

Abs. 2: Zum Geheimbereich, der nicht überwacht werden darf, gehört das (absch- liessbare) WC. Ein Verbot, den (öffentlichen) Privatbereich zu überwachen besteht hingegen nicht.

Abs. 4: Künstliche Intelligenz darf von den Unternehmen nur zur Gefahrenabwehr ein- gesetzt werden. Denkbar ist, dass die KI aufgrund von Bewegungsmustern erkennt, dass eine gewalttätige Auseinandersetzung vorliegen dürfte und dann diese Aufzeich- nung einem Mitarbeiter aufschaltet, damit dieser gegebenenfalls Hilfe aufbieten kann.

Eine anderweitige automatisierte Auswertung durch die Unternehmen des öffentli- chen Verkehrs ist nicht zulässig. Hierunter fallen u.a. der Einsatz von KI, von Ge- sichtserkennungssoftware und automatische Datenverknüpfungen zu anderen Zwe- cken als dem der Gefahrenabwehr.

Inwieweit eine automatisierte Auswertung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehör- den zulässig ist, richtet sich nach den massgeblichen Gesetzen.

Art. 4 - Verbot von Tonaufnahmen durch Videokameras

Anders als beim Einsatz von Bodycams dürfen mit fest installierten Kameras keine Tonaufnahmen getätigt werden.

Art. 5 - Echtzeitüberwachung

Abs. 1: Das BAV versteht Art. 55 Abs. 1 PBG so, dass unter Videoüberwachung in erster Linie Videoüberwachung bei gleichzeitiger Auswertung zu verstehen ist, da sie nur bei Betrachtung in Echtzeit bestmöglich ihrem primären Ziel, der Gefahrenabwehr dienen kann. Aus diesem Grund besteht heute schon teilweise Echtzeitüberwachung an Bahnhöfen. Allerdings ist der Wortlaut von Art. 55 PBG nicht ganz eindeutig. Erlaubt Absatz 3 zusätzlich zur Betrachtung von Videosignalen in Echtzeit deren Aufzeichnung, oder beschränkt er die Videoüberwachung auf die Auswertung aufgezeichneter Video- signale? Die Frage kann hier offenbleiben, da Einigkeit besteht, dass zumindest Rege- lungen zur Echtzeitüberwachung in Fahrzeugen, zum Gebrauch von Bodycams durch