Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten
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Pfefferspray bzw. Schlagstock und der tödlichen Schusswaffe. Unter diesen Umstän- den ist der Einsatz von DSG geeignet, die öffentliche Sicherheit zu fördern. Der Einsatz des DSG ist im Vergleich zur bereits zugelassenen Schusswaffe als milderes Mittel und somit als verhältnismässig zu beurteilen.
Für den Einsatz von Tasern gelten – wie für die anderen Hilfsmittel und Waffen – das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG)1 und die Zwangsanwendungs- verordnung vom 12. November 2008. Nach Art. 11 ZAG darf der Einsatz von Waffen nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder wenn andere Personen gefährdet sind.
Die Angehörigen der TPO setzen beim Einsatz des Tasers sogenannte Körperkameras (Bodycams) ein. Diese werden beim Aktivieren des DSG automatisch ausgelöst und zeichnen den Einsatz in Bild und Ton auf. In diesem Zusammenhang verlangt der Eid- genössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine eindeutige formell-rechtliche Grundlage für den Einsatz von Bodycams. Die Transportunterneh- men sind jedoch zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Verkehr auf eine rasche Umsetzung dieser Massnahmen angewiesen. Die formell-gesetzliche Grund- lage wird im Rahmen der nächsten Revision des massgeblichen Gesetzes geschaffen, um die bereits bestehende Rechtslage zu sanieren und die Rechtssicherheit zu ge- währleisten.
1.2 Vorgehen und Grundzüge der Vorlage
Im Zuge der Anpassung der VST auf Basis der Motion Buffat werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Tasern durch die TPO geschaffen.
Gleichzeitig wird in der VüV-ÖV klargestellt, dass die von den Transportunternehmen eingesetzten Videogeräte auch Bodycams umfassen. Weiter wird in der VüV-ÖV gere- gelt, unter welchen Voraussetzungen weitere Personengruppen der Transportunter- nehmen Bodycams einsetzen dürfen. Ferner wird festgelegt, dass eine Echtzeitüber- wachung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur in den Bahnhöfen, sondern auch in den Fahrzeugen zulässig ist.
Zudem werden veraltete Verweise und Bestimmungen in der VST entfernt sowie admi- nistrative Aufgaben gestrichen, die für die Aufsichtstätigkeit des BAV nur geringen Nut- zen haben. Eine Aufgabe, die sich bisher als wenig nützlich erwiesen hat, ist die Ver- pflichtung zur Einreichung von Tätigkeitsberichten. Das BAV hat festgestellt, dass die jährliche Berichterstattungspflicht als Aufsichtsinstrument keinen eigenen Mehrwert bietet und als Redundanz im System gilt. Diese Berichte haben nur selten dazu beige- tragen, dass eine abgelaufene Delegationsbewilligung nach Art. 7 VST festgestellt wurde; die Verantwortung dafür liegt ohnehin bei der jeweiligen TU. Ausser diesem Zweck konnte in den vergangenen 14 Jahren kein Nutzen dieser Berichte festgestellt werden. Der damit verbundene Aufwand erwies sich sowohl für die Transportunterneh- men als auch für das BAV als erheblich, während der daraus resultierende Nutzen gering blieb. Diese Anpassung steht im Einklang mit dem Postulat 23.3703, Würth, das
1 SR 364