Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten

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Der EDÖB hat jedoch Verständnis für die Herausforderungen in der Praxis und die Notwendigkeit, die Verordnung angesichts der technologischen Entwicklungen zeitnah anzupassen. Aus den dargelegten Gründen und in Anlehnung an die in Artikel 35 Ab- satz 4 des Datenschutzgesetzes (DSG)2 SR 235.1) vorgesehene Befristung von Pilot- versuchen schlägt der EDÖB vor, die Geltungsdauer der vorgelegten VüV-ÖV auf fünf Jahre zu beschränken. Dies würde es der Verwaltung erlauben, die gewonnenen Er- fahrungen auszuwerten und näher zu bestimmen, welche Datenbearbeitungen einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öf fentlichen Verkehr (VST)

Art. 4 – Zulässige Hilfsmittel und Waffen

Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung ohne Änderungen. Diese Einsatzmittel können sowohl von Sicherheitsdiensten als auch von der TPO genutzt werden. In Ab satz 2 werden neben den Schusswaffen neu zusätzlich Destabilisierungsgeräte aufge- führt, wie in der Motion Buffat gefordert. Diese dürfen nur von der TPO eingesetzt wer- den.

Anpassung der Verweise in Art. 7 und 8

In Art. 7 und 8 VST wird auf die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen verwiesen (aVES). Diese Verordnung wurde per 31. August 2015 aufgehoben und durch die Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheits- unternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden vom 24. Juni 2015 (Verord- nung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)3 ersetzt. Die betreffenden Verweise sind daher anzupassen. Art. 5 aVES entspricht neu Art. 4 VES, und Art. 6 Abs. 1 aVES entspricht neu Art. 5 Abs. 1 VES. Da in materieller Hinsicht die gleichen Regelungen gelten, genügt eine formelle Anpassung der Verweise.

Übermittlung von Dokumenten an das BAV in Art. 10 und Art. 11 Abs. 1

Es soll der letzte Satz (« Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen. ») von Art. 10 VST zu streichen. Die Möglichkeit des BAV, eine Kopie der Vereinbarung zu erhalten, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 1 lit. b VST.

Zudem wird empfohlen, Art. 11 Abs. 1 VST so anzupassen, dass die betreffenden Do- kumente nur noch auf Anfrage einzureichen sind: «Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen übermittelt dem BAV auf Anfrage …». Als Aufsichtsbe- hörde kann das BAV jederzeit jene Unterlagen einfordern, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Bereits der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. b VST setzt ein entsprechendes Ersuchen des BAV voraus. Vor diesem Hintergrund erscheint es systemgerecht, die heutige Regelung zu präzisieren: Die Transportunternehmen sollen die Dienstanweisungen des Sicherheitspersonals nicht mehr routinemässig und ohne Anlass einreichen müssen, sondern nur noch auf ausdrückliche Anforderung des BAV.

2 SR 235.1

3 SR 124