Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten
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Abs. 3: Die Auslösung bewirkt, dass die Aufzeichnungen bis zu 30 Sekunden vor der Auslösung nicht mehr überschrieben werden.
Abs. 4: Hier wird sichergestellt, dass die Aufzeichnung nicht gegen den Willen der be- troffenen Personen (also der aufzeichnenden oder einer aufgezeichneten Person)
durch das Unternehmen ausgewertet werden dürfen. Die Auswertung dient nämlich dem Schutz der Rechte der aufzeichnenden und der aufgezeichneten Personen und nicht den Interessen des Unternehmens, sofern sich diese nicht mit den Interessen des Personals decken.
Eine aufgezeichnete Person, die Videoaufzeichnungen gestützt auf ihr Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG erlangt hat, wird durch diesen Absatz in der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht eingeschränkt.
Art. 8 - Fristen für die Bearbeitung von Aufzeichnungen
Abs. 2: Die Mindestaufbewahrungsdauer ist erforderlich, damit die aufgezeichnete Person ihren Auskunftsanspruch aus Art. 25 DSG geltend machen kann.
Abs. 3: Die Höchstaufbewahrungsdauer von nicht mehr benötigten Daten wird von 100 auf 31 Tage reduziert. Die Löschung bekanntgegebener Daten ist nach dem ak- tuellen Art. 5 Abs. 3 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erforderlich.
Art. 11 - Inkrafttreten und Geltungsdauer
Abs. 2: Nach Ablauf der fünf Jahre ist ein Gesetz im formellen Sinn für die Fortführung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz, Echtzeitüberwachung und Bodycams erfor- derlich. Die zeitliche Befristung der Regelung auf Verordnungsstufe erfolgt, weil Art. 35 Abs. 4 DSG die Regelung von automatisierter Datenbearbeitung auf Verordnungsstufe auf fünf Jahre begrenzt.
3 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Verordnungsänderungen bzw. die damit zusammenhängende Beschaffung ent- sprechender Geräte führt zu finanziellen Auswirkungen bei den betroffenen Unterneh- men im Infrastrukturbereich (Transportpolizei an den Bahnhöfen), im regionalen Per- sonenverkehr (RPV) und im Fernverkehr (FV). Diese beiden Bereiche werden durch den Bund mitfinanziert. Im RPV erfolgt die Mitfinanzierung zusammen mit den Kanto- nen. Allfällige Auswirkungen auf die entsprechenden Abgeltungen können bundesseitig durch die bestehenden Kredite (Infrastruktur aus dem Bahninfrastrukturfonds, RPV über den RPV-Kredit) abgedeckt werden. Der eigenwirtschaftlich betriebene FV trägt die Beschaffungskosten der Geräte selbst.
Konkret hat die TPO präzisiert, dass für die Beschaffungs- und Einführungsphase der Taser bei der TPO Kosten in der Höhe von CHF 0,6 Mio. veranschlagt wurden. Diese sind bereits in der Mittelfristplanung (MUP) für den Zeitraum 2026–2031 berücksichtigt. Zusätzlich fallen wiederkehrende jährliche Kosten in der Höhe von rund CHF 30’000