Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 11 Seiten
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das Personal und zum Einsatz von KI mittelfristig (nach spätestens 5 Jahre) eine aus- drückliche Legitimation durch den Gesetzgeber finden sollen. Der EDÖB sieht dieses Erfordernis generell, also auch zur Fortsetzung der Echtzeitüberwachung der Infra- struktur und für den Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsorgane.
Abs. 4: Da Echtzeitüberwachung zu einer weitgehenden Überwachung der mit dem öV reisenden Bevölkerung missbraucht werden könnte, sind die Auswertungszwecke ab- schliessend aufzuzählen und auf Situationen zu beschränken, bei denen das öffentli- che Interesse das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Begehung von schweren Straftaten ver- hindert oder ihre Fortsetzung verhindert werden kann (Gefahrenabwehr). Zu denken ist auch an die Beobachtung einer Sachbeschädigung oder eines Diebstahls und an die Verfolgung eines Gepäckdiebs zwecks Rückgabe des Gepäcks. Schliesslich sollen die Unternehmen auch das Recht haben, bei schweren Straftaten die Beweismittelsi- cherung selbständig vorzunehmen. Bei weniger gravierenden Straftaten liegt der Ent- scheid über Beweismittelsicherung und -auswertung bei den zuständigen strafverfol- genden Behörden.
Art. 6 – Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsorgane
Abs. 1: Die Sicherheitsorgane dürfen die Bodycams in Konfliktsituationen, zur Doku- mentation von Handlungen gestützt auf das BGST und bei jeglicher Straftat, die sie beobachten, aktivieren.
Abs. 2: Bodycams werden beim Einsatz eines Tasers automatisch aktiviert.
Abs. 4: Die Auslösung bewirkt, dass die Aufzeichnungen bis zu 30 Sekunden vor der Auslösung nicht mehr überschrieben werden.
Abs. 5: Hier wird sichergestellt, dass die Aufzeichnung nicht gegen den Willen der be- troffenen Personen (also der aufzeichnenden oder einer aufgezeichneten Person) durch das Unternehmen ausgewertet werden dürfen. Die Auswertung dient nämlich dem Schutz der Rechte der aufzeichnenden und der aufgezeichneten Personen und nicht den Interessen des Unternehmens, sofern sich diese nicht mit den Interessen des Personals decken.
Art. 7 - Einsatz von Bodycams durch das Personal
Abs. 1: Das Personal der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs darf Bodycams nur in engen Grenzen einsetzen. Neben den Sicherheitsorganen darf nur das Fahr, Kon- troll- und Begleitpersonal Bodycams tragen. Die Unternehmen haben eine geeignete Ausbildung des Personals zu gewährleisten, welches sie mit Bodycams ausrüsten. Die Ausbildung ist geeignet, wenn sie den rechtskonformen Einsatz der Bodycams si- cherstellt. Es muss entweder eine Konfliktsituation vorliegen oder eine mutmassliche Straftat beobachtet werden, damit die Bodycam von Kontroll- oder Begleitpersonal ausgelöst werden darf.