Erläuternder Bericht zur V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit le- benswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorg- liche Massnahmen.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesver- sorgungsgesetz, LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleis- tungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie. Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 und 32 LVG zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit Gas sicherzustel- len.
In einer schweren Gasmangellage im Sinne des Landesversorgungsgesetzes befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Gas aufgrund eingeschränkter Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Ein- klang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.
Für die Bewältigung einer schweren Mangellage von leitungsgebundenem Gas wurden Ver- ordnungen mit verschiedenen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (nachfolgend auch als Bewirtschaftungsmassnahmen oder Massnahmen bezeichnet) vorbereitet, die dem Bundesrat zur Verfügung stehen. Diese Bewirtschaftungsmassnahmen können alleinstehend oder in Kombination mit anderen verwendet werden. Es gibt keinen klar vordefinierten Ablauf der Massnahmen, da sich der Massnahmeneinsatz neben der Intensität der Mangellage auch nach den jeweiligen Gegebenheiten und dem Krisenverlauf richtet.
Das Ziel der Bewirtschaftungsmassnahmen ist es, die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen (s. dazu die Erläuterung zu Art. 1). Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten unter anderem Privathaushalte, Heime und medizinische Einrichtungen1. Sollte die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden gefährdet sein, so kann der Bund mit der vorliegenden Verordnung den Gasverbrauch von prozessenergiegetriebenen, ungeschütz- ten Kundinnen und Kunden kontingentiert.
Parallel zu der Kontingentierung wird der Verbrauch der von der Kontingentierung nicht erfass- ten wärmegetriebenen, ungeschützten Kundinnen und Kunden in der Verordnung über die Be- schränkungen und Verbote der Verwendung von Gas mit einer Vorgabe zur maximal zulässi- gen Raumtemperatur in einen mit der Kontingentierung vergleichbaren Umfang eingeschränkt.
Eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen spielt die vom Verband Schweizerischer Gasindustrie (VSG) betriebene Krieseninterventions- organisation (KIO) gemäss Art. 2 der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich Gaswirtschaft (VOGW) vom 4. Mai 20222. Ihr wurde vom Bundesrat die Aufgabe übertragen, für den Fall einer schweren Gasmangellage gemäss Vorgaben des Fachbereichs Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesver- sorgung die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. Ist in der Verordnung die KIO erwähnt, ist damit auch deren Mitglieder gemeint, insbesondere die Gasnetzbetreiber.
1 Art. 2 Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage vom 27. August 2025, SR …
2 Verordnung über die Organisation zu Sicherstellung der wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich Gaswirtschaft (VOGW) vom 4. Mai 2022, SR 531.81