Erläuternder Bericht zur V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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2 Änderungen
Namentlich wurden folgende Änderungen an dem Verordnungsentwurf aus den Jahre
2022 vorgenommen:
• Die Weitergabe von Kontingenten ist nun unter bestimmten Vorbehalten möglich. Da-
durch sollen die Kosten einer Kontingentierung für die betroffenen Unternehmen gesenkt werden.
• Die Berechnung der Kontingente soll künftig analog der Stromkontingentierung erfolgen.
Die Referenzperiode ist grundsätzlich der Vorjahresmonat. Diese Vereinheitlichung soll den Unternehmen bei der Umsetzung der Massnahme helfen.
• Die geschützten Kundinnen und Kunden werden neu nicht mehr in dieser Verordnung de-
finiert, sondern nur noch in der Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmass- nahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage. Damit wird eine Doppelspurigkeit vermieden.
• Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage ist es nicht mehr möglich dem Eidgenössisches
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Kompetenz zu delegieren, dass es den Kontingentierungssatz anzupassen kann.
• Die Verordnung über die Kontingentierung von Gas ist nur noch für Gasverbraucher an-
wendbar, welche Gas mehrheitlich für gewerbliche und industrielle Produktions- und Ferti- gungsverfahren verwenden.
o Zweistoffanlagen fallen nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da es für sie keine Ausnahmen mehr gibt. Die Verordnung zur Um- und Abschaltung von Zweistoffanlagen kommt für diese Anlagen zur Anwendung.
o Wärmegetriebene Verbraucher fallen nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da diese neu über die maximal zulässige Raumtemperatur in der Ver- ordnung über Beschränkungen und Verbote geregelt werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Der Kontingentierung von Gas unterstehen grundsätzlich alle Kundinnen und Kunden von lei- tungsgebundenem Gas (Endverbraucherinnen und Endverbraucher), welche dieses mehrheit- lich für gewerblichen und industriellen Produktions- und Fertigungsverfahren verwenden (sog. Prozessgas, Seite 7. Verbändevereinbarung der Koordinationsstelle Durchleitung, 2012). Als mehrheitlich versteht sich, wenn über die Hälfte eines durchschnittlichen Jahresverbrauchs Prozessgas ist. Ausschlaggebend dafür sind die Verbrauchsdaten aus dem letzten vollen Messdatenjahr.
Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht eindeutig aufzeigen können, dass sie nicht weniger als 50 % von ihrer verbrauchten Jahresgasmenge für Prozessgas verwenden, unterliegen der Kontingentierung von Gas.
Ausgenommen von der Kontingentierung sollen nur die sogenannt «geschützten Kundinnen und Kunden» gelten. Die Verbraucher nach Artikel 2 Buchstaben a-k der Verordnung vom 27. August 2025 über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gas- versorgung in einer schweren Mangellage (SR …) sind von besonderer Bedeutung für das Gemeinwesen und die wirtschaftliche Landesversorgung, sodass eine gesonderte Behandlung gerechtfertigt ist. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten: 3/8