Erläuternder Bericht zur V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
täglichen Temperaturschwankungen und die damit verbundenen Schwankungen im Gasver- brauch berücksichtigt werden können. Die Kontingentierungsperiode beginnt jeweils um 6:00, da ein Handelstag in der Gasbranche jeweils auch um diese Zeit beginnt.
Das Kontingent muss in jeder Kontingentierungsperiode eingehalten werden.
Artikel 5
Kontingentierte Endverbrauchende sind verpflichtet, über die Berechnung des Kontingents und den Verbrauch während der Kontingentierungsperiode Buch zu führen. Sie melden diese Daten zeitnah der KIO resp. ihren zuständigen Gasnetzbetreiber.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)legt die Form und Zeitpunkt der Meldungen (inkl. Datenformate und Kommunikationswege) fest und kommuniziert diese.
Artikel 6
Aufgrund der Versorgungssituation der Schweiz mit Gas und der Ausgestaltung des Netzes kann nicht zwischen allen Bilanzzonen/Kontingentierungsregionen kein oder begrenzt Gas ausgestaut werden. Bei der Weitergabe der Kontingente muss sichergestellt werden, dass die Stabilität des Netzes sowie die Versorgung dadurch nicht gefährdet wird, da ansonsten gravierende und grossflächige Auswirkungen für Bevölkerung und Wirtschaft zu befürchten sind. Deshalb sind Weitergaben nur innerhalb von den Kontingentierungsregionen gemäss Anhang 2 erlaubt.
Aufgrund der Nachvollziehbarkeit, um allfällige Missbrauchsfälle zu vermeiden, ist es nur End- verbraucher mit einer Lastgangmessung erlaubt, Kontingente weiterzugeben oder zu überneh- men. Zudem wird so sichergestellt, dass die KIO das Mengengerüst bewältigen kann.
Weitergaben sind nur möglich bis zum Start einer Kontingentierungsperiode.
Die Endverbraucher sind verantwortlich für die Einhaltung der Kontingente. Sie müssen die Rechtmässigkeit der verbrauchten Gasmengen einer Kontingentierungsperiode nachweisen können und gemäss Art. 7 der KIO melden. Es sind von allen Beteiligten die datenschutz- rechtlichen Grundsätze einzuhalten und insbesondere die erforderlichen technischen und or- ganisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen.
Artikel 7
Um die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Kontingente zu ermöglichen, sind der KIO die dafür notwendigen Daten im Zusammenhang mit der Weitergabe von Kontingenten oder Tei- len davon von sowohl von den abgebenden wie auch von den empfangenden Endverbrau- chenden zu melden.
Das BWL legen die Form des Gesuches fest. Inhaltlich muss eine Meldung mindestens fol- gende Informationen enthalten:
a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Verkäufers und des Käufers oder, so- fern keine UID vorhanden ist, Angabe der verantwortlichen Person;
b. Namen, Adresse und Telefonnummer der Ansprechpersonen des Verkäufers und des Käufers;
c. Kontingentierungsperiode;
d. transferierendes Kontingent oder Teilkontingent in MWh;
e. Name des für die Abwicklung der Transaktion zuständigen Betreibers von Handels- plattformen oder des Vermittlers, falls die Weitergabe nicht direkt erfolgt;
f. Datum und Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts.