Erläuternder Bericht zur V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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Artikel 8
Der kontingentierte Endverbrauchende ist verantwortlich dafür, seine zur Verfügung stehende Energiemenge während der Kontingentierungsperiode nicht zu überschreiten.
Die KIO resp. die zuständigen Gasnetzbetreiber als Mitglied der KIO kontrollieren alle End- verbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1 GWh flächen- deckend. Alle anderen prüfen sie stichprobenweise. Stichproben können bei Bedarf vom Fachbereich Energie angeordnet werden. Falls eines zur Verfügung stehende Kontingent um mehr als 5 Prozent oder mehr als 200 kWh überschritten wird meldet die KIO resp. der zu- ständigen Gasnetzbetreiber dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung unverzüg- lich. Durch den Schwellwert wird sichergestellt, dass sich die Strafverfolgung nicht mit Baga- tellfällen beschäftigen muss.
Artikel 9
Die KIO muss mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicherstellen, dass die Da- ten ausschliesslich zur Erfüllung des angegebenen Zwecks verwendet werden. Insbesondere muss sie sicherstellen, dass keine Verbrauchsdaten der Endverbraucherinnen und Endver- braucher an andere Marktakteure als die zuständigen Gasnetzbetreiber weitergegeben wer- den.
Artikel 10
Sie stehen ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bei Bedarf unentgeltlich für technische Auskünfte und Informationen, unter anderem in Bezug auf die historischen Ver- brauchsdaten (Zählerdaten) der Endverbrauchenden, in ihrem Netzgebiet zur Verfügung. Ins- besondere bieten sie auch Unterstützung bei der Berechnung der Kontingente. Für Hausin- stallationen sind die Gasnetzbetreiber nicht verantwortlich.
Artikel 11
Gemäss Artikel 49 LVG wird bestraft, wer die Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Artikel 12
Der Vollzug obliegt – jeweils für den zugewiesenen Aufgabenbereich – der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und der KIO mit ihren Mitgliedern.
Artikel 13
Das Inkrafttreten sollte im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schwe- ren Mangellage so rasch als möglich erfolgen (mit dringlicher Publikation). Gemäss Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 LVG sind die Massnahmen zu befristen. Krisen sind in aller Regel zeitlich beschränkt und damit sollen auch die behördlichen Interventionen so rasch als möglich wieder entfallen. Eine Verlängerung der Massnahme wäre nur dann opportun, wenn auch die Krisenlage andauert.
Sobald die Verordnung ausser Kraft tritt, enden gleichzeitig auch sämtliche Verpflichtungen, die mit dieser Massnahme verbunden sind.