Erläuternder Bericht zur V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas

Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten

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von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern einheitlich und nachvollziehbar berechnet werden können.

Die Referenzmenge entspricht im Grundsatz der Menge an verbrauchtem leitungsgebunde- nem Gas während dem der Kontingentierungsperiode entsprechenden Kalendermonat des Vorjahres dividiert durch die Anzahl der Tage dieses Monates. Damit soll die Saisonalität be- rücksichtigt werden.

Um substantiellen Änderungen des Verbrauchs einer Endverbraucherin oder eines Endver- brauchers Rechnung zu tragen, kann als Grundlage zur Berechnung des Kontingents der letzte gemessene Monatsverbrauch herangezogen werden. Dieser wird dann ebenfalls durch die ent- sprechende Anzahl Tage des Monats dividiert. Eine substanzielle Veränderung liegt vor, wenn der Verbrauch des Vormonats im Vergleich zum entsprechenden Monat im Vorjahr um min- destens 20 % abweicht. Damit sollen neben strukturellen Anpassungen im Betrieb wie zusätz- liche Produktionslinien oder geänderte Maschinenparks auch äussere Umstände wie pande- miebedingte Lockdowns oder wirtschaftliche Faktoren (z.B. währungsbedingte Umsatzeinbrü- che) abgedeckt werden können. Mit dem Schwellwert wird sichergestellt, dass kleinere Schwankung im Gasverbrauch nicht zu einer Anpassung der Standard-Referenzmenge führt.

Eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher, der keine Lastgangmessung hat berechnet seine Referenzmenge aufgrund der manuelle abgelesenen Verbrauchswert in der Vorjahres- periode (Ableseperiode) und teilt diese durch die Anzahl Tag von der Periode. Dabei wird jene Ableseperiode verwendet, welche den Vorjahresmonat von der Kontingentierung umfasst. Falls eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher weder über die notwendigen Monatsver- bräuche gemäss Absätze 1 und 2 noch über eine Ableseperiode verfügt, die den entsprechen- den Vorjahresmonat umfasst, beispielsweise weil die betreffende Person erst seit weniger als einem Jahr Gas verbraucht, wird die Verbrauchsmenge vom Beginn der ersten Ableseperiode bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Anzahl Tage dieser Zeitspanne dividiert.

Kontingentierte Endverbrauchende müssen ihre Berechnungen der Referenzmenge nachvoll- ziehbar dokumentieren und begründen können und dies der KIO resp. die zuständigen Gas- netzbetreiber als Teil der KIO auf Nachfrage offenlegen.

Artikel 4

Der Kontingentierungssatz gibt in Prozent an, wie gross der während der Kontingentierungs- periode zulässige Verbrauch in Bezug auf die Referenzmenge ist. Beispielsweise wäre der Kontingentierungssatz, 70 %, falls bei den kontingentierten Endverbrauchende eine Einspa- rung von 30 % angestrebt würde. Beim Kontingentierungssatz handelt es sich daher nicht um die direkte Einsparung in Prozent, sondern um den Anteil der Menge Gas in Bezug auf die Referenzmenge, welche während der Kontingentierungsperiode verbraucht werden darf.

Der Kontingentierungssatz für die in Anhang 2 definierten Regionen wird in Anhang 1 festge- halten. Die Regionen bilden sich aufgrund der Versorgung dieser Netzgebiete. Somit kann es sein, dass nicht in alle Regionen der gleiche Gasmangel vorherrscht. Damit gewisse Regionen nicht ohne Nutzen für die Versorgungssicherheit kontingentiert werden, wurden diese Kontin- gentierungsregionen gebildet. Da die Gasversorgung in den Kantonen Jura und Neuenburg, wie in den Deutschschweizer Kantonen, mehrheitlich von der Transitgasleitung abhängt, wer- den sie der Kontingentierungsregion 1 zugeordnet. Die Kantone Genf, Freiburg, Waadt und Wallis können über die regionalen Einspeisepunkte bis zu einem gewissen Grad versorgt wer- den. Dieses Gas kann nur sehr begrenzt nach Osten in die Region 1 transportiert werden. Aus diesem Grund bilden sie eine eigene Kontingentierungsregion.

Die Kontingentierungsperiode definiert die zeitliche Dauer, während der ein kontingentierter Endverbraucherin und Endverbraucher sein Kontingent durch Reduktion seines Verbrauchs einhalten muss. Eine Kontingentierungsperiode entspricht immer 24 Stunden, da so die