Erläuternder Bericht zur V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten
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1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit le- benswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorg- liche Massnahmen.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesver- sorgungsgesetz, LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleis- tungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie. Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 und 32 LVG zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit Gas sicherzustel- len.
In einer schweren Gasmangellage im Sinne des Landesversorgungsgesetzes befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Gas aufgrund eingeschränkter Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Ein- klang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.
Für die Bewältigung einer schweren Mangellage von leitungsgebundenem Gas wurden Ver- ordnungen mit verschiedenen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (nachfolgend auch als Bewirtschaftungsmassnahmen oder Massnahmen bezeichnet) vorbereitet, die dem Bundesrat zur Verfügung stehen. Diese Bewirtschaftungsmassnahmen können alleinstehend oder in Kombination mit anderen verwendet werden. Es gibt keinen klar vordefinierten Ablauf der Massnahmen, da sich der Massnahmeneinsatz neben der Intensität der Mangellage auch nach den jeweiligen Gegebenheiten und dem Krisenverlauf richtet.
Das Ziel der Bewirtschaftungsmassnahmen ist es, die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten unter anderem Pri- vathaushalte, Heime und medizinische Einrichtungen1. Sollte die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden gefährdet sein, kann der Bund mit der vorliegenden Verordnung die Beschränkungen und Verbote im Gasverbrauch anordnen, um die Versorgung weiterhin si- cherzustellen.
Im Falle einer schweren Mangellage wurden in den bisherigen Entwürfen der vorliegenden Verordnung alle ungeschützten Kunden mit einem Kontingentierungssatz belegt, der die vor- gegebene Einsparung definiert. Für kleine wärmegetriebene Gaskunden (zum Beispiel ein Coiffeursalon) kann es sehr schwer sein, diese Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem weil es für sie potenziell sehr herausfordernd sein kann, ihre Einsparungen nachvollziehen zu kön- nen. Da wärmegetriebene Gaskunden ihren Verbrauch im Wesentlichen nur über die Raum- temperatur steuern können, soll für diese Endverbraucher anstelle eines abstrakten und schwer umsetzbaren Kontingentierungssatzes eine maximale Raumtemperatur vorgegeben werden. Die maximalen Raumtemperaturen orientieren sich am aktuellen Kontingentierungs- satz. Sie werden so gewählt, dass ungefähr die gleichen Einspareffekte erzielt werden wie mit der bisherigen Kontingentierung.
2 Änderungen
Namentlich wurden folgende Änderungen an dem Verordnungsentwurf aus den Jahre 2022 vorgenommen:
1 Art. 2 Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage vom 27. August 2025, SR …