Erläuternder Bericht zur V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten
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ten Fällen angebrachten Thermostat-Ventilen höchstens auf die Position "3" einzustel- len. Diese Einstellung von gebräuchlichen Thermostat-Ventilen, die auf einem aner- kannten technischen Standard beruht (z.B. EN-215 oder DIN EN-215), bietet eine recht hohe Gewähr, dass die Zieltemperatur von 20 Grad Celsius auch eingehalten wird.
Die Mieterinnen und Mieter müssen die Raum- oder die Warmwassertemperatur gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Kundinnen und Kunden (i. n. R. die Vermieterin oder der Vermieter) einstellen, sofern diese die Temperatur nicht selbst regulieren können.
Artikel 1a
Alle ungeschützten Einstoffkunden, die Gas mehrheitlich, das heisst zu mehr als 50 Prozent ihres Jahresverbrauchs, für gewerbliche oder industrielle Produktions- und Fertigungsverfah- ren verwenden (Prozessgas), werden im Falle einer Kontingentierung gemäss der Verordnung vom … über die Kontingentierung von Gas (SR …) in ihrem Gasverbrauch eingeschränkt.
Dies gilt auch für Kunden, die nicht eindeutig nachweisen können, dass sie ihr leitungsgebun- denes Gas nicht mehrheitlich als Prozessgas verwenden.
Alle anderen ungeschützten Einstoffkunden, welche Gas eindeutig mehrheitlich zur Erzeu- gung von Raumwärme und Warmwasser verwenden unterliegen einer maximal zulässigen Raumtemperatur gemäss Anhang 1a. Diese Massnahme soll vergleichbare Einsparungen be- wirken, wie wenn die Endverbraucher der Kontingentierung unterliegen würden.
Die in Anhang 1a festgelegten maximal zulässigen Raumtemperaturen gelten somit für alle Gaskundinnen und -kunden, die ungeschützt sind und welche der Verordnung vom … über die Kontingentierung von Gas (SR…) nicht unterliegen.
Ausgenommen von den Beschränkungen von Anhang 1a sollen nur die sogenannt «ge- schützten Kunden» sein. Die Verbraucher nach Artikel 2 Buchstaben a-k der Verordnung vom 27. August 2025 über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage (SR …) sind von besonderer Bedeutung für das Gemeinwesen und die wirtschaftliche Landesversorgung, sodass eine gesonderte Be- handlung gerechtfertigt ist. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten:
a. Privathaushalte;
b. Spitäler, Geburtshäuser, Zentren zur ambulanten medizinischen Versorgung, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime;
c. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen mit Behinderungen, Asyl- zentren und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
d. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
e. Strafvollzuganstalten;
f. die Armee, soweit das Gas zur Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsinfrastruktur erfor- derlich ist;
g. Betriebe, die die Trinkwasserversorgung, die Energieversorgung, die Abwasserreinigung und die Abfallentsorgung sicherstellen;
h. Wäschereien, die Textilien für Einrichtungen des Gesundheitswesens reinigen;
i. Betriebe, die medizinische Gerätschaften von Spitälern, Laboratorien und Arztpraxen ste- rilisieren;
j. Infrastrukturbetreiberinnen von Weichenheizungen;