Erläuternder Bericht zur V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas

Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten

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Schluss, dass aus einer Anlage mit ausgeschalteter TNV aufgrund eines hohen Massenstroms (ausgestossene Schadstoffmenge pro Zeiteinheit) an VOC erhebliche Emissionsfrachten aus- treten und die Umwelt und die Bevölkerung zu stark belastet werden, muss der Weiterbetrieb der Nachverbrennungen verlangt werden, selbst wenn die oben aufgeführten Kriterien nach Absatz 2 erfüllt sind. Für die Beurteilung der Emissionsfracht ist nicht nur der Massenstrom, sondern auch die Dauer der Krisensituation ausschlaggebend.

Es ist die Aufgabe des Betreibers, der Behörde auf Anfrage alle zur Beurteilung der Emissionen notwendigen Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie beurteilen kann, ob die Kriterien für das Verbot der Nachverbrennung eingehalten werden können.

Artikel 4

Die Verwendungsbeschränkungen und Verbote aus den Artikeln 1 und 2 gelten auch für End- verbraucher von Fernwärmenetzen, sofern mindestens ein Teil der Wärme während der Gel- tungsdauer der Verordnung mit leitungsgebundenem Gas produziert wurde.

Falls dies der Fall ist, ist es die Pflicht des Fernwärmenetzbetreibers, seine Endverbraucher zu informieren, dass sie von den Verwendungsbeschränkungen und Verbote betroffen sind. Die Umsetzung und Einhaltung der verordneten Massnahmen liegen bei den Endverbrauchern.

Artikel 5

Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften wird den Kantonen übertragen.

Die Verwendungsbeschränkungen und Verbote wirken sowohl im öffentlichen als auch priva- ten Raum. Aufgrund der Breite der Massnahmen ist eine systematische Kontrolle unmöglich. Insbesondere im privaten Bereich ist die Kontrollierbarkeit eingeschränkt. Im Falle einer schweren Mangellage kann aber von einer erhöhten Eigenverantwortung der Bevölkerung so- wie einer gewissen sozialen Kontrolle ausgegangen werden.

Artikel 6

Gemäss Artikel 49 LVG wird bestraft, wer die Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 7

Der Vollzug obliegt den Kantonen.

Artikel 8

Das Inkrafttreten sollte im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schwe- ren Mangellage so rasch als möglich erfolgen (mit dringlicher Publikation). Gemäss Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 LVG sind die Massnahmen zu befristen. Krisen sind in aller Regel zeitlich beschränkt und damit sollen auch die behördlichen Interventionen so rasch als möglich wieder entfallen. Eine Verlängerung der Massnahme wäre nur dann opportun, wenn auch die Krisenlage andauert.

Sobald die Verordnung ausser Kraft tritt, enden gleichzeitig auch sämtliche Verpflichtungen, die mit dieser Massnahme verbunden sind.