Erläuternder Bericht zur V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas

Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten

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• Wärmegetriebene Gaskunden sollen künftig nicht mehr der Kontingentierung unterliegen,

sondern über eine maximal zulässige Raumtemperatur zu adäquaten Einsparungen ver- pflichtet werden. Dies erleichtert die Umsetzung der Einsparungen für diese Kunden- gruppe erheblich.

• Neu gelten die Beschränkungen und Verbote auch für Kundinnen und Kunden von Fern-

wärme, bei welchen für die Erzeugung der Wärme Gas verwendet wurde. Dadurch wird das Einsparpotenzial dieser Massnahme erhöht.

• Die allgemeinen Verwendungsbeschränkungen und Verbote wurden um folgende Be-

schränkungen ergänzt, welche bereits Teil der Beschränkungen und Verbote der Verwen- dung von elektrischer Energie sind:

o Lager und Umschlagzentren dürfen auf max. 18°C geheizt werden.

o Räume mit durchgehend geöffneter Aussentür dürfen nicht mehr geheizt werden.

• Es wurde konkretisiert, was die Kriterien für ein Verbot der thermischen Nachverbrennung

sind. Zudem werden die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR

814.318.142.1) nicht mehr wie bisher nur aufgehoben, sondern es wird festgelegt, welche erhöhten Grenzwerte zur Anwendung kommen, wenn das Verbot bei einer Anlage greift.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Durch Beschränkung oder Verbot der Nutzung bestimmter Anwendungen wird der Verbrauch von leitungsgebundenem Gas reduziert. Die Beschränkungen und Verbote gelten für alle Kun- dinnen und Kunden von Gas, (Endverbraucherinnen und Endverbraucher), die Gas aus dem öffentlichen Gasnetz beziehen.

Artikel 1

Für die Einhaltung der Beschränkungen sind die betroffenen Endverbraucher, Anlagenbetrei- ber und Dienstleistungsanbieter selbst verantwortlich. Die genannten Beschränkungen werden von ihnen in eigenverantwortlich umgesetzt. Die Liste der Beschränkungen wird in regelmäs- sigen Abständen überarbeitet und insbesondere auch den technischen Gegebenheiten ange- passt. Insofern ist die Liste nicht abschliessend. Bei Inkraftsetzung der Verordnung durch den Bundesrat werden die Beschränkungen der Situation entsprechend angepasst und abschlies- send festgelegt.

Die Beschränkungen betreffen Wärmeerzeugung mit leitungsgebundenem Gas für die Raum- heizung und die Warmwasserzubereitung. Da die aufgelisteten Beschränkungen grösstenteils selbsterklärend sind, wird – bis auf folgende drei Hinweise – auf weitergehende Erläuterungen verzichtet:

• Ausgenommen sind Räume in Institutionen des Gesundheitswesens wie Spitälern, Ge- burtshäusern, Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen, psychiatrische Klinik und Einrich- tungen für Menschen mit Behinderungen, die zur Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen oder in den sich Bewohnerinnen und Bewohner regelmässig aufhal- ten. Ebenfalls ausgenommen sind Räume zur institutionellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, wie Kindertagesstätten, Schulen, Heime und Wohngruppen.

• Zu den genannten Arztpraxen gehören angelehnt an das Medizinalberufegesetz (SR 811.11) auch Zahnarzt- und Tierarztpraxen.

• Verpflichtet werden die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnräumen sowie die Nut- zerinnen und Nutzer von Gewerberäumen (Mieterschaft). Sie sollen dazu angehalten werden, ihre Röhren- oder Flächenheizungsinstallationen mittels der in den allermeis-