Erläuternder Bericht zur V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten
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k. Betriebe, die Abwärme oder Fernwärme an geschützte Kundinnen und Kunden nach den Buchstaben a–j liefern.
Die maximal zulässige Raumtemperatur ist in Anhang 1a festgehalten. Sie kann sich je nach Versorgungslage zwischen den Kontingentierungsregionen gemäss Anhang 1b unterscheiden und richtet sich nach dem jeweiligen Kontingentierungssatz der betreffenden Region. Da die Gasversorgung in den Kantonen Jura und Neuenburg, wie in den Deutschschweizer Kantonen, mehrheitlich von der Transitgasleitung abhängt, werden sie der Kontingentierungsregion°1 zu- geordnet. Die Kantone Genf, Freiburg, Waadt und Wallis können über die regionalen Einspei- sepunkte bis zu einem gewissen Grad versorgt werden und bilden aus diesem Grund eine eigene Kontingentierungsregion (Region 2).
Die Raumtemperaturvorgaben orientieren sich an den 5 Temperaturstufen der gängigen Hei- zungsthermostate.
Kontingentierungssatz Raumtemperatur Thermostat Stufe2 100%-75% 20°C3
75%-50% 16°C2
50%-25% 12°C1
25%-0% 5-6°C Frostschutz
Bei Inkraftsetzung der Verordnung durch den Bundesrat werden die zulässigen Raumtempe- raturen abschliessend festgelegt. Falls es Widersprüche bei der maximal zulässigen Raum- temperatur zwischen Artikel 1a und den Artikeln 2 und 3 gibt, gilt stets die niedrigere zulässige Raumtemperatur.
Für die Einhaltung der Beschränkungen sind die betroffenen Endverbraucher, Anlagenbetrei- ber und Dienstleistungsanbieter selbst verantwortlich.
Artikel 2
Die Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas werden so festgelegt, dass die Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Wirtschaft möglichst gering sind. Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen dürfen nicht wesentlich tangiert werden.
Die Zusammenstellung der Verbote in Anhang 2 wird in regelmässigen Abständen überarbeitet und insbesondere auch den technischen Gegebenheiten angepasst. Bei Inkraftsetzung der Verordnung durch den Bundesrat werden die Verbote der Situation entsprechend angepasst und abschliessend festgelegt.
Artikel 3
Sogenannte thermischen Nachverbrennungsanlagen (TNV) dienen der Zerstörung von organi- schen Stoffen (VOC) in Abgasen oder in der Abluft, welche teilweise auch geruchsintensiv sein können. Soweit diese Stoffe von ihrer Qualität und ausgestossenen Menge her nicht unmittel- bar umwelt- oder gesundheitsgefährdend sind, oder wenn sie nicht besonders geruchsintensiv sind, kann das Abstellen solcher TNV in einer Krisensituation vorübergehend toleriert werden. Hierfür sollen gewisse vorsorgliche Emissionsbegrenzungen für VOC der LRV spezifisch gelo-
2 Dies entspricht dem Standard-Thermostat mit fünf Stufen, wobei Stufe drei etwa der halben Heizleistung entspricht. Bei Röhren- oder Flächenheizungsinstallationen ist in den allermeisten Fällen angebrachten Thermostat-Ventilen höchstens auf die Position "3" einzustellen. Diese Einstellung von gebräuchlichen Thermostat-Ventilen, die auf einem anerkannten technischen Standard beruht (z.B. EN-215 oder DIN EN-215), bietet eine recht hohe Gewähr, dass die Zieltemperatur von 20 Grad Celsius auch eingehalten wird.