Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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(b) für Island:

(i) auf das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer sowie auf den über dem Hoheitsgebiet Islands liegenden Luftraum in Übereinstim mung mit dem Völkerrecht,

(ii) auf die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel in Über einstimmung mit dem Völkerrecht;

(c) für Neuseeland: auf das Hoheitsgebiet von Neuseeland und die ausschliessli

che Wirtschaftszone, einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresunter grunds, für die Neuseeland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souve ränitätsrechte in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch ausschliesslich Tokelau; und

(d) für die Schweiz: auf das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich des Fest

lands, der Binnengewässer und des Luftraums in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht.

Art. 1.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(a) bedeuten «Tage» Kalendertage;

(b) bedeutet «Ausfuhrzoll» alle Zölle oder Abgaben jeglicher Art, die bei oder im

Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, aber nicht Zölle und Abgaben, die:

(i) für Waren eingeführt oder aufrechterhalten werden, die für den inländi schen Konsum bestimmt sind,

(ii) im Einklang mit Artikel VIII des GATT 19944 erhoben werden;

(c) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur

Bezeichnung und Codierung der Waren einschliesslich seiner Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung, der Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapi teln und Unternummern, wie sie von den Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Recht angenommen und umgesetzt wurden;

(d) bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienst-

leistungen5 in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;

(e) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in

Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die Verweise in diesem Abkommen auf Artikel des GATT 1994 die Anmerkungen zu deren Auslegung einschliessen;

(f) bedeutet «Einfuhrzoll» alle Zölle und Abgaben jeglicher Art, die im Zusam

menhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, aber nicht Zölle und Abgaben, die:

(i) im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 erhoben werden,

4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

5 SR 0.632.20, Anhang 1B