Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
(ii) Antidumping- und Ausgleichszölle, die gemäss dem GATT 1994, der Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19946 in Anhang 1A des WTO-Abkommens und dem SCM-Übereinkommen7, oder
(iii) gemäss Artikel VIII des GATT 1994 erhoben werden;
(g) bedeutet «SCM-Übereinkommen» das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. In Anerkennung der Absicht der Vertragsparteien, dass dieses Abkommen neben ihren bestehenden internationalen Abkommen bestehen soll, bekräftigt jede Vertrags partei:
(a) in Bezug auf bestehende internationale Abkommen, denen alle Vertragspar teien beigetreten sind, ihre gegenüber den anderen Vertragsparteien bestehen den Rechte und Pflichten; und
(b) in Bezug auf bestehende internationale Abkommen, denen die betreffende Vertragspartei und mindestens eine andere Vertragspartei beigetreten sind, ihre gegenüber der anderen Vertragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Pflichten.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Bestimmung dieses Abkommens sei un vereinbar mit der Bestimmung eines anderen Abkommens, dem sie selbst und min destens eine andere Vertragspartei beigetreten sind, so nehmen die betreffenden Ver tragsparteien des anderen Abkommens auf Ersuchen Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Dieser Absatz lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 7 (Streitbeilegung) unberührt.
3. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liech tenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.5 Anwendung der Meistbegünstigung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, dieses Abkommen in Übereinstim mung mit ihren Pflichten aus Artikel I Absatz 1 des GATT 19949 und Artikel II Ab satz 1 des GATS10 anzuwenden.
6SR 0.632.20, Anhang 1A.8
7SR 0.632.20, Anhang 1A.13
8 SR 0.631.112.514
9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
10 SR 0.632.20, Anhang 1B