Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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4. Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die nachfolgend genannten Bestimmungen auf fiskalische Massnahmen anwendbar:
(a) Kapitel 3 (Handel mit Umweltdienstleistungen); und
(b) Kapitel 4 (Subventionen für fossile Energien).
Art. 1.11 Tiriti o Waitangi / Vertrag von Waitangi
1. Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Neuseeland die als notwendig erach teten Massnahmen ergreift, um den Maori in den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, auch in Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Tiriti o Wai tangi / Vertrag von Waitangi, eine günstigere Behandlung zu gewähren, sofern diese Massnahmen nicht als Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung von Personen der anderen Vertragsparteien oder als verschleierte Beschränkung des Handels mit Waren und Dienstleistungen und von Investitionen eingesetzt werden.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Auslegung des Tiriti o Waitangi / Vertrags von Waitangi, einschliesslich der Art der daraus fliessenden Rechte und Pflichten, nicht den Bestimmungen über die Streitbeilegung in diesem Abkommen unterliegt. Im Übrigen ist Kapitel 7 (Streitbeilegung) auf diesen Artikel anwendbar. Ein gemäss Artikel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) eingesetztes Schiedsge richt kann von einer anderen Vertragspartei nur um die Feststellung ersucht werden, ob in Absatz 1 genannte Massnahmen mit ihren Rechten gemäss diesem Abkommen unvereinbar sind.
Kapitel 2 Handel mit Umweltgütern
Art. 2.1 Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern als Bei trag zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und die Einführung relevanter Technologien und Produkte, die dringende ökologische Bedürfnisse erfüllen, bzw. Investitionen in solche Technologien und Produkte zu steigern.
Art. 2.2 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist ausschliesslich anwendbar auf den Handel mit in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgütern.
Art. 2.3 Umweltgüter
1. Die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter sind Waren, die wesentlich beitragen:
(a) zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung;
(b) zur Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung;