Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
Art. 1.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz störungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei:
(a) für den von diesem Abkommen erfassten Handel mit Umweltgütern in Über einstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199413 und der Ver- einbarung der WTO über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199414 Massnahmen zur Einfuhrbeschränkung beschliessen;
(b) für den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen in Über einstimmung mit den Bedingungen gemäss Artikel XII des GATS15 für Dienstleistungen, für die es gemäss diesem Abkommen Verpflichtungen ein gegangen ist, einschliesslich Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen, Beschränkungen beschlies sen oder aufrechterhalten.
2. Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 beschlossenen oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden den anderen Ver tragsparteien unverzüglich notifiziert. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Über einstimmung mit ihren internationalen Pflichten nach Absatz 1 gilt als gleichwertig mit einer Notifikation nach diesem Abkommen.
Art. 1.10 Steuern
1. Für die Zwecke dieses Artikels:
(a) bedeutet «Steuerabkommen» ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe steuerung oder andere internationale Steuervereinbarungen oder -regelungen; und
(b) schliessen «fiskalische Massnahmen» weder Einfuhrzölle noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 1.3 (Begriffsbestimmungen) ein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels ist dieses Abkommen nicht an wendbar auf fiskalische Massnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Ver tragspartei aus Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zu ständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuer abkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Die Feststellung wird soweit möglich inner halb von sechs Monaten nach der Verweisung an die zuständigen Behörden getroffen. Ein gemäss Kapitel 7 (Streitbeilegung) zur Prüfung einer Streitigkeit betreffend fis kalische Massnahmen eingesetztes Schiedsgericht erkennt die nach diesem Absatz von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffene Feststellung als ver bindlich an.
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
15 SR 0.632.20, Anhang 1B