Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
Art. 7.13 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln.
2. Die Anhörungen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien ein vernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden. Werden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Präsenzform durchgeführt, so finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Ort statt; andernfalls werden sie in der Hauptstadt der beklagten Vertragspartei durchgeführt.
3. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht nicht den Ausschluss der Öffent lichkeit während der Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen beschliesst.
4. Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Ver tragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
Art. 7.14 Recht auf Einholen von Informationen
1. Das Schiedsgericht hat das Recht, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus von jeder einschlägigen Quelle ihm geeignet erscheinende Informationen einzuholen. Das Schiedsgericht kann gegebenenfalls vorbehaltlich der von den Streitparteien ver einbarten Bedingungen auch die Meinung von Sachverständigen einholen, wenn es dies für zweckmässig hält.
2. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit, zu den nach diesem Artikel erhaltenen In formationen oder Ratschlägen Stellung zu nehmen.
Art. 7.15 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einset zung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor.
2. Ist das Schiedsgericht in Ausnahmefällen der Auffassung, dass es seinen ersten Bericht nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegen kann, so benachrich tigt es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt an, wann es den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Verzögerung höchstens 30 zusätzliche Tage.
3. Der erste Bericht enthält:
(a) Rechts- und Tatsachenfeststellungen;
(b) Stellungnahme des Schiedsgerichts dazu, ob:
(i) die fragliche Massnahme mit den Pflichten aus diesem Abkommen über einstimmt, oder
(ii) eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen in sonstiger Weise nicht erfüllt hat;
(c) jegliche andere gemäss dem Mandat beantragte Feststellung;
(d) gegebenenfalls Empfehlungen zur Durchführung der Entscheidung; und