Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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rem Betrug) die vorsorgliche Sicherstellung und Unterbrechung von Kommunikations- mitteln anordnen. Dies dient dazu, die Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit zu unter- binden, bevor es zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.
Die österreichische Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) besitzt umfas- sende verwaltungsstrafrechtliche Befugnisse und Kompetenzen zur Durchsetzung des Telekommunikationsrechts. Ihre Rechtsgrundlage ist das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), insbesondere die Paragraphen, welche die Nutzung von Nummerierungs- ressourcen regeln und die Verwaltungsstrafbestimmungen festlegen. In der Praxis kann die RTR bei festgestelltem Missbrauch von Telefonnummern (z.B. bei unerlaubter Werbung, illegalen Abzock-Maschen oder Massenbelästigung) Massnahmen zur Be- seitigung des rechtswidrigen Zustands anordnen. Dies kann die Verpflichtung des Be- treibers umfassen, die Nutzung der Telefonnummer zu unterbinden, was faktisch einer Sperrung gleichkommt. Es ist dazu kein zivil- oder strafrechtliches Urteil erforderlich. Bei einem dringenden Tatverdacht und wenn bereits ein Strafverfahren läuft, sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig. Hier ist die Rechtsgrundlage die Straf- prozessordnung. Bei einem dringenden Tatverdacht für schwere Straftaten kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gemäss der Strafprozessordnung Überwachungs- oder Sicherungsmassnahmen anordnen. Die vorübergehende Abschaltung einer Tele- fonnummer als Massnahme zur Gefahrenabwehr oder Unterbindung weiterer Strafta- ten muss richterlich bewilligt werden und dient als Sicherstellung.
Die Beispiele aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zeigen, dass es in den angrenzenden Nachbarstaaten der Schweiz keine gleichlautende explizite Rege- lung gibt, die es den Ermittlungsbehörden erlaubt, Nummern bereits bei begründetem Tatverdacht sperren zu lassen. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass kein rechtskräfti- ges Urteil als zwingende Voraussetzung für die Sperrung erforderlich ist. Die Sperrung erfolgt entweder als Verwaltungssanktion durch die Regulierungsbehörde (auf Basis einer gesicherten Kenntnis von der Rechtswidrigkeit) oder als strafprozessuale Siche- rungsmassnahme (vor einer rechtskräftigen Verurteilung) auf Anordnung der Justizbe- hörden (bei dringendem Tatverdacht).
2.2 Infrastrukturausbau
Mit dem Vorschlag, lediglich Vorschriften zur gebäudeinternen Verkabelung zu erlas- sen, geht die Schweiz im Bereich passive Infrastruktur deutlich weniger weit als die EU. Verschiedene der im Kapitel 1.2.2 aufgeführten und verworfenen Handlungsalternati- ven entstammen der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit Infrastructure Act, GIA)41, einem inzwischen in Kraft getretenen EU-Rechtsakt zur Begünstigung des Breitband- ausbaus.
2.3 Datengrundlagen
Auf europäischer Ebene existieren gemeinsame Grundsätze und eine Koordination in- nerhalb der EU. Gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 (European Electronic Commu- nications Code, EECC)42 darf ein Mitgliedstaat, der eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, als gerechtfertigt erachtet, von solchen
41 Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024.
42 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555, ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80.