Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Unternehmen lediglich die Übermittlung einer Meldung an die nationale Regulierungs- behörde oder eine andere zuständige Behörde fordern. Die Meldung umfasst nicht mehr als die Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nati- onalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das Gremium Europäi- scher Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und diese Be- hörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikations- netze und -dienste führen können. Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auf.
Somit fördert der EECC zwar eine harmonisierte und vereinfachte Vorgehensweise, bietet den Mitgliedstaaten aber eine gewisse Flexibilität in der Frage, ob sie eine Mel- depflicht auferlegen wollen. Zudem führt und veröffentlicht das GEREK ein Verzeichnis dieser Meldungen in einer Datenbank der Allgemeingenehmigungen mit Angabe unter anderem des Namens des Unternehmens, der bereitgestellten Dienste und der be- troffenen Mitgliedstaaten. In der Praxis verlangen alle EU-Mitgliedstaaten eine Mel- dung, mit Ausnahme Dänemarks, das nie eine Meldepflicht kannte, sowie Frankreichs, das sie 2021 abschaffte. Ausserhalb der EU ist im Vereinigten Königreich nie eine Mel- depflicht eingeführt worden. Schliesslich ist es für die meisten europäischen Länder wichtig, über eine genaue Übersicht über die Anbieter elektronischer Kommunikations- netze oder -dienste zu verfügen - unabhängig von der Art und Weise, wie die Angaben erfasst werden. Dies ermöglicht insbesondere das Führen eines Verzeichnisses und erleichtert so die Marktbeobachtung und -regulierung.
Im Vergleich dazu sieht die Vernehmlassungsvorlage keine Wiedereinführung einer formellen Meldepflicht für alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor, wie sie bis vor 2021 galt. Wie auf europäischer Ebene wird aber angestrebt, eine möglichst voll- ständige Übersicht über die Marktteilnehmer zu haben. Zu diesem Zweck soll das BAKOM die Möglichkeit haben, auch Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die keine Ressourcen beim BAKOM beziehen (namentlich Internetzugangsanbieterinnen) oder Eigentümerinnen sowie Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen oder Kabelkanalisatio- nen in der Schweiz zu registrieren und von ihnen alle für die Registrierung notwendigen Angaben zu verlangen.