Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

im Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Im Bereich der Telefonnummer- und Do- mainsperrung gibt es auf Ebene des Rechts der Europäischen Union (EU-Recht) der- zeit keine Rechtsnorm, die Behörden bereits bei Vorliegen eines begründeten Tatver- dachts zur Anordnung solcher Eingriffe berechtigt. Der nachfolgende Quervergleich mit der Rechtsanwendung in den an die Schweiz grenzenden Ländern ist daher von be- sonderem Interesse.

Die deutsche Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Befugnis, bei Nichterfüllung gesetz- licher oder behördlicher Verpflichtungen die mutmasslich rechtswidrig genutzte Ruf- nummer zu entziehen. Darüber hinaus kann die BNetzA dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Es ist davon auszugehen, dass die BNetzA bei einem dringenden und stichhaltig begründe- ten Tatverdacht der ermittelnden Behörde, die Abschaltung der Rufnummer anordnen könnte, auch wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die Beschwerde- ordnung39 der BNetzA legt den Fokus auf die Ermittlung von Tatsachen durch die BNetzA selbst. Die „gesicherte Kenntnis“ wird hierbei durch die Summe der vorliegen- den Beschwerden und Beweismittel generiert, was ein sofortiges Eingreifen (Abschal- tung) zur Gefahrenabwehr ermöglicht, ohne dass ein strafrechtliches Urteil abgewartet werden muss. Gemäss Pressemitteilung der BNetzA40 wurden allein im Jahr 2024 ins- gesamt rund 6.500 Rufnummern abgeschaltet. Die hohe Zahl jährlicher Abschaltungen lassen gar nicht zu, dass zuvor eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsste. Her- vorzuheben ist zudem, dass die Formulierung «bei gesicherter Kenntnis von der rechts- widrigen Nutzung einer Rufnummer (...)» höhere Anforderungen an die Beweislast stellt als ein begründeter Verdacht. Die BNetzA muss aufgrund von Tatsachen davon überzeugt sein, dass eine rechtswidrige Nutzung vorliegt.

Die französische Autorité de Régulation des Communications Électroniques, des Pos- tes et de la Distribution de la Presse (ARCEP) kann die Sperrung von Telefonnummern im Sinne einer Sanktionsmassnahme nach förmlicher Aufforderung und bei festgestell- ter Nichteinhaltung der Vorschriften zur Nutzung von Nummerierungsressourcen an- ordnen. Typischerweise wird die Betreiberin oder der Benutzer förmlich aufgefordert («Mise en demeure») den Verstoss innerhalb der festgelegten Frist zu beheben. Wenn der Verstoss nach Ablauf der Frist weiterhin besteht, kann die ARCEP die Betreiber anordnen, die Nummer zu sperren.

Die italienische Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) ist eine Regu- lierungsbehörde mit umfassenden Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten im Kommuni- kationssektor. Ihre Rechtsgrundlage ist der Codice delle Comunicazioni Elettroniche (Elektronischer Kommunikationskodex). Bei festgestelltem Missbrauch oder Nichtein- haltung der Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen kann die AGCOM Sanktionen verhängen. Das Verfahren sieht in der Regel eine förmliche Beanstandung vor, gefolgt von der Möglichkeit der Deaktivierung der Telefonnummer, wenn der rechtswidrige Zustand nicht fristgerecht beseitigt wird. Italien hat auch spezi- fische Regelungen zur Bekämpfung von Telekommunikationsbetrug, bei denen die Ab- schaltung der Nummer als direkte Konsequenz vorgesehen ist. Die Anordnung erfolgt auf Basis eines Verwaltungsaktes. Auf der Grundlage des Codice di Procedura Penale (Strafprozessordnung) kann die Staatsanwaltschaft oder der Giudice per le Indagini Preliminari (Richter für die Vorermittlungen) bei einem dringenden und schwerwiegen- den Tatverdacht (z.B. im Zusammenhang mit Terrorismus, Drogenhandel oder schwe-

39 BNetzA (2022)

40 BNetzA (2025)