Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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3.1.3 Datengrundlagen
Zu Vollzugs- und Evaluationsaufgaben soll das BAKOM zusätzliche Akteure des schweizerischen Fernmeldemarktes erfassen können. Die geltenden Grundlagen er- lauben dem BAKOM einzig die Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten, welche Ressourcen beim BAKOM beziehen. Dadurch verfügen das BAKOM wie auch andere Behörden nur über eine eingeschränkte Übersicht über den schweizeri- schen Fernmeldemarkt und dessen relevante Teilnehmer. Wichtige Akteure wie Anbie- terinnen von Internetzugangsdiensten oder gewisse Betreiberinnen oder Eigentüme- rinnen von Fernmeldeanlagen können nach geltendem Recht nicht registriert werden. Es ist für den Vollzug und die Evaluation der fernmelderechtlichen Gesetzgebung je- doch zentral, dass entsprechende Markteilnehmer erfasst werden können. Mit der Schaffung dieser neuen Registrierungsmöglichkeit, soll dieser Mangel behoben wer- den.
3.2 Umsetzungsfragen
Die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen von Fernmeldeinfrastrukturen und bei ge- opolitischen Risiken sind aus der «5G-Toolbox» der EU44 abgeleitet. Entsprechend sind diese für international tätige Anbieterinnen ohnehin zu berücksichtigen. Zudem basieren diese auf internationalen Standards. Es ist deshalb von einer einfachen Um- setzbarkeit auszugehen.
Im Bereich Notkommunikation wird insbesondere auf Basis von internationalen Stan- dards reguliert. Der Standard zur Erstellung eines ESInet stammt von der Organisation ETSI (vgl. Kapitel 2), welche bei der Standardisierung Branchenvertreter involviert.45 Die Massnahme zur minimalen Rückfallebene geht auf das Referenzmodell Notrufe des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren (KKJPD)46 zurück. Im betreffenden Projekt war die Branche ebenfalls vertreten.
Die Massnahmen im Bereich des Konsumentenschutzes enthalten keine Vorgaben, welche den Vollzug mittels elektronischer Mittel verhindern oder behindern könnten. Dasselbe gilt auch für die vorgeschlagene Sperrmöglichkeit von Telefonnummern und Domain-Namen. Jedoch sollen die Beratungen den Erziehungsberechtigten in den Ver- kaufsstellen der Internetanbieter, telefonisch oder per Online-Formular/Chat-Bot ange- boten werden. In allen Fällen ist kein Kontakt mit der Behörde notwendig und die Be- ratungen können in den meisten Fällen über bereits existierende Verkaufskanäle der Anbieterinnen von Internetzugangsdiensten erfolgen.
Bei den Vorschriften zur gebäudeinternen Verkabelung ist von einer einfachen Umsetz- barkeit auszugehen. Die Vorschriften sollen sich an bestehenden technischen Richtli- nien des BAKOM47 orientieren, welche in einer Branchenarbeitsgruppe erarbeitet wur- den. Die Vorschriften werden elektronisch zugänglich gemacht. Bei allfälligen Auf- sichtsverfahren wird auf eine möglichst elektronische Abwicklung geachtet.
44 EU (2020)
45 ETSI (2025)
46 UVEK und KKJPD (2022)
47 BAKOM (2012)