Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Fernmeldegesetz (FMG)

Ingress

Das Fernmeldewesen stützt sich grundsätzlich auf die umfassende Bundeskompetenz in Artikel 92 der Bundesverfassung vom 18. April 199948 (BV). Auf diese Verfassungs- grundlage stützen sich alle Bereiche, die zur Funktionsfähigkeit der Infrastruktur für das gesamte Fernmeldewesen notwendig sind. Der Gesetzgeber hat damit im FMG nicht nur das Angebot von Fernmeldediensten und die Organisation des Fernmeldemarktes geregelt, sondern auch zahlreiche Vorschriften über die Ressourcen (Frequenzen, Adressierungselemente), und die Infrastrukturen (Anlagen, Kabelkanalisationen) erlas- sen.

Die im Rahmen dieser Revision anvisierten Schutzmassnahmen zur Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen beruhen massgeblich auf dieser Verfassungsgrundlage. Die vorgeschlagenen Bestimmungen fokussieren dabei auf die technische Sicherheit der Fernmeldeinfrastruktur an sich. Darüber hinaus sollen sie aber auch zur strukturellen Unabhängigkeit der Schweiz beitragen und dadurch der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit dienen. Es rechtfertigt sich daher, die vorliegende Revision und insbesondere die Artikel 48a ff. auch auf Artikel 173 Absatz 2 BV zu stützen.

Der Schutz vor Cyberbedrohungen umfasst jedoch nicht nur die Fernmeldeinfrastruk- tur, sondern auch die darüber erbrachten Dienste und damit letztendlich auch die Be- völkerung als Benutzende dieser Dienste. Während die Verfassungsgrundlagen in Ar- tikel 92 und 173 Absatz 2 BV den Schutz der Fernmeldeinfrastruktur und der Sicherheit und Unabhängigkeit der Schweiz vorsehen, sollen sich die Bestimmungen zum Schutz der Benutzerinnen und Benutzer zusätzlich auf Artikel 97 stützen. Diese Kompetenz erlaubt dem Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu erlassen und dient daher als Grundlage für den Erlass der vorgesehenen Jugend- und Konsumentenschutzbestimmungen namentlich in den Artikeln 6a, 6b sowie 46a.

Art. 1 Zweck

Abs. 1

Das FMG verfolgt den Zweck, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Es schafft dazu die notwendigen regulatori- schen Rahmenbedingungen. Mit Blick auf die zunehmende Gefährdung durch Cyber- bedrohungen, kann das Ziel nur gewährleistet werden, wenn dem Aspekt der techni- schen Sicherheit in Bezug auf die Fernmeldeinfrastruktur und der darüber erbrachten Dienste genügend Rechnung getragen wird. Der Grundzweck des FMG soll daher mit dem Aspekt der Sicherheit in Absatz 1 ergänzt werden. So sollen die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht nur über qualitativ hochstehende Fernmeldedienste verfügen, son- dern auch sichere Dienste benutzen können. Der mittlerweile wesentliche Aspekt der Sicherheit ist dabei in einem technischen und betrieblichen Sinne zu verstehen. Wie bis anhin sollen insbesondere die Anbieterinnen dabei keine Überprüfung von Inhalten vornehmen, diese bleiben durch das Prinzip des Fernmeldegeheimnisses (vgl. Art. 43

48 SR 101