Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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FMG und Art. 13 Abs. 1 BV, 321terdes Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193749 [StGB]) geschützt.
Abs. 2
Der in Absatz 1 neu festgelegte Grundsatz des Angebots von sicheren Fernmelde- diensten soll in den abgeleiteten Zielen in Absatz 2 ebenfalls festgehalten und konkre- tisiert werden. Dies insbesondere auch, damit der Gesetzgeber wie auch der Bundesrat normativ tätig werden können.
Bst. b
Die explizite Nennung der Sicherheit und des Schutzes vor Cyberbedrohungen in Buchstabe b bezieht sich auf den störungsfreien Fernmeldeverkehr an sich, wobei gleichzeitig die Achtung der Persönlichkeitsrechte der Benutzerinnen und Benutzer si- cherzustellen ist. Durch einen sicheren Fernmeldeverkehr soll die Bevölkerung und die Wirtschaft und somit das Rechtsgut des privaten Interesses der Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten geschützt werden. Der Schutz vor Cyberbedrohun- gen als Ziel ermöglicht und rechtfertigt die Aufnahme von neuen Aufgaben und Pflich- ten in diesem Zusammenhang. So soll der Bund hinsichtlich des Schutzes vor Cyber- bedrohungen neue Konsumentenschutzaufgaben wahrnehmen können. Er soll dabei namentlich bei missbräuchlich verwendeten Adressierungselementen Sperrungen an- ordnen können, damit präventiv kriminelle Absichten rasch und effektiv unterbunden werden können (vgl. Art. 6a und 6b) und so die Bevölkerung vor Vermögens- und Per- sönlichkeitsrechtsverletzungen geschützt wird.
Angesichts der Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften im Bereich der Cybersicherheit zu koordinieren und zu harmonisieren, soll der Begriff der Cyberbedrohung im FMG der Definition in Artikel 5 Buchstabe f (i. V. m. Buchstabe a und d) ISG entsprechen. Es handelt sich dabei um jeden Umstand oder jedes Ereignis mit dem Potenzial, einen Cybervorfall zu ermöglichen; also einem Ereignis bei der Nutzung von Mitteln der In- formations- und Kommunikationstechnik das dazu führt, dass die Vertraulichkeit, Ver- fügbarkeit oder Integrität von Informationen oder die Nachvollziehbarkeit ihrer Bearbei- tung beeinträchtigt ist.
Bst. f
Die Verankerung der Resilienz und der Sicherheit der Fernmeldeinfrastrukturen im Zweckartikel soll die Wichtigkeit der Sicherheit im Bereich der Infrastruktur an sich und darüber hinaus auch der strukturellen Unabhängigkeit und der Cyberresilienz der Schweiz unterstreichen.
Auch wenn die Verankerung der Sicherheit und der Resilienz im Endeffekt ebenfalls der Wirtschaft und der Bevölkerung zugutekommt, wird vorderhand der Schutz des Rechtsgutes des öffentlichen Interesses der inneren und äusseren Sicherheit und da- mit den Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes der Schweiz bezweckt. So zielt die Resilienz der Fernmeldeinfrastruktur denn auch auf die Gewährleistung der strukturellen Unabhängigkeit der Schweiz mit Blick auf die geopolitische Lage ab. Die
49 SR 311.0