Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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gesehen, kennzeichnet das BAKOM diese Entscheidungen als solche, damit die be- troffenen Personen erkennen, dass sie nicht von einer natürlichen Person stammen (Transparenzprinzip). Da diese Situation durch das DSG abgedeckt ist und die Ent- scheidungen des BAKOM grundsätzlich nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in die datenschutzrechtlichen Grundrechte der betroffenen Person führen können, muss sie im FMG nicht spezifisch und formell geregelt werden.

Art. 13b Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13b präzisiert unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde – die ComCom, das BAKOM oder die mit Aufgaben Beauftragten – im Rahmen der Amtshilfe anderen Behörden in der Schweiz und im Ausland Daten übermitteln darf (vgl. Abs. 1– 3). Als Schweizer Behörden kommen namentlich die Nationale Alarmzentrale (vgl. Art. 96 Abs. 2 FDV), das Bundesamt für Statistik (vgl. Art. 97 Abs. 3 FDV; Art. 51 Bst. c VID), das Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und die kantonalen Handels- register (vgl. Art. 51 Bst. c VID) in Betracht. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass auch eine Datenbekanntgabe mit anderen Behörden erfolgen muss. Diese Bestim- mung gilt auch für eine Übermittlung der Daten zwischen dem ComCom, dem BAKOM und den Beauftragten.

Diese Regelung erlaubt lediglich die Übermittlung von Personendaten, die im Rahmen von Artikel 13a vom BAKOM, der ComCom und den Beauftragten bei der Erfüllung der ihnen durch das Fernmeldegesetzgebung übertragenen Aufgaben beschaffen wurden. Mit der Anpassung des Artikels unter Berücksichtigung der neuen Terminologie des DSG ist nun auch der Austausch von besonders schützenswerten Daten und Resulta- ten von in Rahmen dieses Gesetzes durchgeführten Profilings möglich (vgl. Art. 30a Abs. 4 und 48d Abs. 5 FMG). Die Einzelheiten der Bekanntgabe von personenbezoge- nen und besonders schützenswerten Daten im Rahmen der Amtshilfe bleiben damit klar festgelegt.

Art. 13c Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen

Handelt es sich bei den betroffenen Personen um juristische Personen, unterliegt die Bearbeitung ihrer Daten im Prinzip nicht mehr dem DSG (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG), da dieses ausschliesslich Daten von natürlichen Personen schützt. Der am 1. September 2023 in Kraft getretene Artikel 57r Absatz 1 RVOG schafft eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane wie die ComCom und das BAKOM, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im for- mellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert. Vor diesem Hintergrund wird in Absatz 1 lediglich auf Artikel 13a verwiesen, der die Bearbeitung von Daten beinhaltet, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung nötig sind (zu den Aufgaben im Fernmeldebereich vgl. die Ausführungen zu Art. 13a Abs. 1). Als mit einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraute Personen werden die Beauftragten nach diesem Gesetz den Bundesorganen gleichgestellt (vgl. Art. 5 Bst. i DSG sinngemäss).

Für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen müssen die Bundesorgane über eine gesetzliche Grundlage verfügen (vgl. Art. 57s Abs. 1 RVOG), weshalb auf Arti- kel°13b verwiesen wird. Folglich dürfen die ComCom, das BAKOM und die Beauftrag- ten Daten juristischer Personen gestützt auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage bekanntgeben.