Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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entscheidende Faktor, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor solchen Gefah- ren zu schützen. Damit eine Nummer gesperrt werden kann, muss wie in Absatz 2 ein begründeter Verdacht vorliegen (vgl. nachfolgende Ausführungen). Die Sperrung er- folgt dabei durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf Hinweis von fedpol.

Abs. 2

Da im Rahmen solcher Cyber-Betrugsformen nicht nur Telefonnummern, sondern auch Domain-Namen verwendet werden, soll diese Sperranweisung auch für Schweizer Do- main-Namen Geltung haben, sofern diesbezüglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Entsprechend werden hierzu auch die zuständigen Registerbetreiberin- nen in die Pflicht genommen.

Mit dem vorgesehenen Mechanismus nach den Absätzen 1 und 2 wird dem Bedürfnis nach schnellem, effizientem und zielgerichtetem Agieren im Kampf gegen Cyberbedro- hungen Rechnung getragen. Damit wird auch den Anliegen der Motion Götte (24.4393) nachgekommen. Diese verlangt, dass nicht mehr nur Phishing oder Malware als Vo- raussetzungen für die technische und administrative Blockierung der Domain gemäss Artikel 15 ff. VID gelten, sondern auch weitere strafrechtlich relevante Handlungen (z. B. alle Vergehens- und Verbrechenstatbestände, sowie Versuche dazu) abgedeckt werden. Dieser Forderung in der VID nachzukommen und auf sämtliche Vergehens- und Verbrechenstatbestände auszudehnen, wäre mit Blick auf das Legalitätsprinzip problematisch.

Die in Artikel 15 ff. VID vorgesehenen Sofortmassnahmen zur Sperrung von Domain-Namen gelten nur im Zusammenhang mit Cyberkriminalität, die unter Phishing oder die Verbreitung und Nutzung von Malware (Botnets oder Botnetze) fällt. Jegliches andere illegale Verhalten als Grundlage für die Sperrung ist ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, Domain-Namen mit der Endung .ch oder .swiss zu sperren, wenn sie für Straf- taten wie Betrug benutzt werden. Der Anwendungsbereich von Artikel 15 ff. VID be- schränkt sich mithin auf technisch offensichtliche Angriffe wie die Verbreitung von Mal- ware oder Phishing. Dabei handelt es sich um Angriffe, die in der Regel automatisiert sind, methodisch auf das Domain Name System (DNS) zurückgreifen und daher ob- jektiv und ohne materielle Wertung identifiziert werden können. Nur bei solchen tech- nischen Angriffen kann die Registerbetreiberin von .ch oder .swiss nach Artikel 15 Ab- satz 1 VID berechtigt sein, Massnahmen zu ergreifen, die sich auf die Nutzung eines Domain-Namens beziehen. Dieser restriktive Ansatz entspricht dem Ansatz der globa- len DNS-Verwaltungsorganisation (Internet Corporation for Assigned Names and Num- bers, ICANN), die der Ansicht ist, dass sich die Missbrauchsbekämpfung durch die DNS-Akteure ausschliesslich auf Fälle von Malware, Botnets, Phishing (mit dem damit verbundenen DNS-Pharming) und Spam, wenn es als Vektor für die Verbreitung von Malware oder Phishing dient, beschränken soll.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 15 VID auf weitere strafrechtlich re- levante Handlungen ist hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und der Garantien des Rechtsstaats problematisch. Eine solche Ausweitung des Interventionsbereichs der Akteure des DNS kann nicht in einer Verordnung des Bundesrates wie der VID ihren Platz finden, welche zudem technisch und administrativ geprägt ist. Vielmehr muss eine Ausdehnung der Interventionsmöglichkeiten auf Ebene eines formellen Ge- setzes geregelt werden. Damit fedpol im Bereich von Cyberbedrohungen präventiv tä- tig werden kann, wird mit Artikel 6b eine Regelung auf Gesetzesstufe geschaffen.