Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Für eine Sperrung nach dieser Bestimmung soll der begründete Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug ausreichend sein. Ein begründeter Verdacht bedeutet, dass ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Rechtsverletzung vermutet wird und hinrei- chende Anhaltspunkte vorliegen, die deren Wahrscheinlichkeit belegen. Er unterschei- det sich von einer vagen Vermutung durch das Erfordernis einer gewissen Wahrschein- lichkeit, dass die Tat tatsächlich begangen wurde. Diese Wahrscheinlichkeit wiederum basiert auf Fakten und Anzeichen, die aufgrund der Erfahrung für die Annahme einer Straftat sprechen. Der begründete Verdacht ist eine Zwischenstufe zwischen vager Vermutung und vollem Beweis. Wenn das BACS konkrete Meldungen seitens der Po- lizei oder der Bevölkerung erhält, mehrere ähnlich gelagerte Fälle vorliegen oder wenn sich aufgrund der Erfahrungswerte des BACS ein Verdacht eines möglichen Betrugs aufdrängt, kann ein begründeter Verdacht als gegeben betrachtet werden. In solchen Fällen soll das BACS die erhaltenen Informationen aus Meldungen nach Artikel 73b ISG an fedpol mitteilen und fedpol bei der Beurteilung unterstützen, damit dieses den Hinweis zur Sperrung an die betroffenen Anbieterinnen oder Registerbetreiberinnen vornehmen kann (vgl. Abs. 3). Dabei handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Ver- folgung seitens fedpol, sondern um ein präventives Einschreiten, so dass der Betrug an sich verhindern werden kann. Die mutmasslichen Online-Betrugsformen werden in den allermeisten Fällen von bandenmässig organisierten Täterschaften begangen. Als zuständige Strafverfolgungsbehörde im Bereich der organisierten Kriminalität kennt fedpol die Vorgehensweisen entsprechender Täterschaften gut und ist daher in der Lage, rasch entsprechende Verhaltensweisen zu analysieren und zu erkennen. Seine Zuständigkeit legitimiert sich aber auch durch die Tatsache, dass grundsätzlich die ge- samte Bevölkerung unabhängig des Wohnortes vor solchen Betrugsformen geschützt werden soll. Im Gegensatz dazu ist der vollzogene Betrug klarerweise von den zustän- digen kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen. Gestützt auf Artikel 23 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200752 (Strafprozessordnung, StPO) ist die Bundesgerichtsbarkeit für Betrugsdelikte dabei ausgeschlossen, woran sich auch aufgrund dieser neuen Aufgabe von fedpol nichts ändern soll.
Abs. 3
Das BACS erhält Meldungen über Cyberbedrohungen gemäss Artikel 73b ISG und geht diesen nach. Das BACS soll diese Meldungen sodann fedpol zur Verfügung stel- len und fedpol bei der Beurteilung dieser Fälle unterstützen. Bei einem begründeten Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug soll fedpol schnell eine Sperre bei der be- treffenden Fernmeldedienstanbieterin oder Registerbetreiberin verlangen können.
Abs. 4
Da die Sperrung lediglich aufgrund eines begründeten Verdachts erfolgt, darf sie höchstens fünf Tage dauern. Danach muss eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht eingeschaltet werden, welches im Rahmen seiner Zuständigkeit als Strafverfolgungs- behörde eine längere Sperre bei der in Frage stehenden Fernmeldedienstanbieterin (für Telefonnummern) oder Registerbetreiberin (für Domain-Namen) anordnen kann. Dies ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltentrennung geboten. Zu- dem kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bis zum Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens die betroffenen Telefonnummern oder Domain-Namen sperren lassen.
52 SR 312.0