Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Abs. 3

Absatz 3 der geltenden Bestimmung wird aufgehoben, da sie bisher noch nie ange- wendet wurde (kein konkreter Bedarf) und im Übrigen heikle Fragen hinsichtlich der Verfahrensgarantien und der Rechte der Parteien aufwirft.

Art. 13a Datenbearbeitung

Die geltende Fernmeldegesetzgebung ist insbesondere in terminologischer Hinsicht nicht mehr übereinstimmend mit dem revidierten DSG, wenn es um eine angemessene Regelung der Bearbeitung von Personendaten geht. Der Geltungsbereich des DSG erstreckt sich im Übrigen nicht mehr auf die Daten juristischer Personen. Deren Bear- beitung ist heute im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199754 (RVOG) geregelt. Folglich sind die Artikel 13a und 13b an die Vorga- ben des DSG anzupassen und es ist ein neuer Artikel 13c über die Bearbeitung von Daten juristischer Personen einzuführen.

Abs. 1

Die Fernmeldegesetzgebung enthält keinen abschliessenden Katalog der von den zu- ständigen Behörden zu bearbeitenden Personendaten. Welche Daten verarbeitet wer- den dürfen, bestimmt sich nach den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben der ComCom, des BAKOM und der Beauftragten anhand der Fernmeldegesetzgebung. Gemäss Da- tenschutzrecht genügt die gesetzliche Grundlage dann, wenn die Datenbearbeitung sich direkt aus der gesetzlichen Aufgabe ergibt, dazu erforderlich ist und das Risiko einer Grundrechtsverletzung gering ist55.

Neben der ComCom und dem BAKOM sollen neu auch die im Fernmelderecht bezeich- neten Beauftragten ausdrücklich genannt werden, um ihnen eine gesetzliche Grund- lage für die Bearbeitung von Personendaten einzuräumen. Als Bundesorgan im Sinne von Artikel 5 Buchstabe i DSG gelten Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Mit der vorgeschla- genen Ergänzung von Artikel13a FMG wird eine explizite Rechtsgrundlage geschaffen, welche die Delegation und die Datenbearbeitung durch die im Fernmelderecht genann- ten Beauftragten rechtlich klar absichert. Die Stiftung SWITCH beispielsweise ist mit der Verwaltung des Registers der .ch-Domain-Namen beauftragt (vgl. Art. 28a). Die in Artikel 12c erwähnte Schlichtungsstelle interveniert bei Streitigkeiten zwischen Kundin- nen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten (vgl. Art. 12c FMG i. V. m. Art. 42 ff. FDV). Um eine ordnungsgemässe Ausführung dieser eine öffentliche Aufgabe betreffenden Aufträge sicherzustellen, müssen die Beauftrag- ten zur Bearbeitung von Personendaten gesetzlich ermächtigt sein (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 5 Bst. i DSG).

Es dürfen explizit nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die für die Erfüllung der jeweiligen fernmelderechtlichen Aufgabe unbedingt erforderlich sind; jede darüber- hinausgehende Verarbeitung ist untersagt.

Im Übrigen könnten bestimmte Entscheidungen des BAKOM in Form einer automati- sierten Einzelentscheidung nach Artikel 21 Absatz 4 DSG ergehen. Wie im DSG vor-

54 SR 172.010

55 Bundesamt für Justiz (2024), Kap. 3.1.1, S. 15.