Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Abs. 5
Bei der Sperrung von Telefonnummern ist weiter durch die zuständigen Behörden si- cherzustellen, dass keine Sperrung erfolgt, wenn die betroffene Nummer Gegenstand eines Überwachungsauftrags des Dienstes ÜPF ist. Sie stellen dies sicher, soweit ihnen der Umstand einer laufenden Überwachung bekannt ist. In diesen Fällen erfolgt eine Rücksprache mit dem Dienst ÜPF.
Art. 13 Auskunft durch das BAKOM
Abs. 1
Bst. a
Mit der Gesetzesrevision sollen zum einen eine erweiterte Registrierungsmöglichkeit (vgl. Art. 4) und zum andern eine Meldepflicht für bestimmte Marktakteure (vgl. Art. 4a) eingeführt werden. Die neuen Vorgaben erstrecken sich insbesondere auf die in Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 4a genannten Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fern- meldeanlagen. Artikel 13 trägt dieser Weiterentwicklung Rechnung und ergänzt die be- reits bestehende Bestimmung mit den zusätzlichen Akteuren. Dabei ändert sich nichts am Grundsatz, dass die Auskunft nur erteilt werden kann, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nicht unter das Auskunftsrecht fallen jedoch Auskünfte zu Anbieterinnen und deren Fernmeldeanlagen und Vorrich- tungen nach den Artikel 32a (Störsender) und 32b (Sonderelektronik). Diesbezüglich bestehen öffentliche Interessen zum Schutze der Sicherheit, die gegen eine Auskunft über diese Anlagen sprechen. Aus materieller Sicht bleibt die Auskunft nach Buchstabe a wie im geltenden Recht auf den Namen und die Adresse beschränkt.
Bst. b
Da das BAKOM künftig auch weitere Marktakteure registrieren können soll, soll es auf Anfrage auch Auskünfte über die von ihnen erbrachten und bereitgestellten Dienste erteilen können, sofern hierzu wiederum keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen. Unter die Auskunft zum Diensteangebot können auch die durch eine Akteurin angebotenen oder betriebenen Fernmeldeanlagen oder die an- gebotene Technologie (z.B. Glasfaser, Satellitenangebote, etc.) fallen.
Bst. c
Die unter Buchstabe c genannten Verwaltungssanktionen beziehen sich insbesondere auf Massnahmen, die gestützt auf die Artikel 58 und 60 FMG verhängt werden. Der Wortlaut der Bestimmung wird an die Legaldefinition von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 202053 über den Datenschutz (DSG) ange- passt, auf den sich die Bestimmung bezieht.
Durch diese Änderungen in den Buchstaben a-c sollen aber keine weitergehenden In- formationen und Daten im Rahmen von Auskünften erteilt werden können, als dies un- ter dem geltenden Recht möglich ist.
53 SR 235.1