Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Personendaten juristischer Personen umfassen namentlich Informationen betreffend die Telekommunikationsunternehmen (Registrierungsdaten, finanzielle Informationen, Interkonnektionsverträge), die Tarifdaten und die Dienste, die den Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden, die Leistungsdaten der Netze und Dienste (Dienstqualität, Verfügbarkeit) sowie Informationen zu Diensten, die beanstandet wur- den (Art des Dienstes, Einzelheiten der Beanstandung) und andere. Diese Daten wer- den nicht als besonders schützenswert qualifiziert.
3. Abschnitt: Notkommunikation
Durch die Umstrukturierung der Bestimmungen im Bereich der Notkommunikation, soll ein neuer Abschnittstitel «Notkommunikation» den Abschnitt systematisch besser ein- reihen.
Art. 20 Grundsätze
Der Notrufdienst ist als Dienst der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes de- finiert, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale über einen Sprachanruf zu erreichen. Mit der Einführung des Zugangs über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT; vgl. Art. 28a Abs. 6 FDV [verabschiedet, zum Zeitpunkt der Vernehmlassungseröffnung noch nicht in Kraft]) auf Verordnungsstufe, der im Rahmen des öffentlichen Telefon- dienstes von den Mobilfunkkonzessionärinnen sichergestellt werden muss, wird ein erster Schritt in Richtung einer modernen Ausgestaltung und einer barrierefreien Nut- zung der Notdienste unternommen. Für eine grössere Flexibilität und um den Zugang weiter zukunftstauglicher und inklusiver ausgestalten zu können, soll der Begriff auf weitere mögliche Kommunikationsmittel und -wege ausgedehnt werden. Zu denken ist dabei an die Kontaktaufnahme über Textnachrichten oder die Videotelefonie. Das ent- spricht auch der internationalen Tendenz, insbesondere den Vorhaben in der EU.
In Artikel 20 sollen wie bis anhin sowohl der Grundsatz festgelegt, dass die die Anbie- terinnen des öffentlichen Telefondienstes die Notkommunikation (mittels Sprachtelefo- nie) sicherzustellen haben, wie auch die Voraussetzungen, wann der Bundesrat die Notkommunikation auf weitere Fernmeldedienste und somit weitere Anbieterinnen von Fernmeldediensten ausdehnen kann. Das entspricht der geltenden Regelung, deren Prinzip unverändert übernommen wird.
Diese Grundsätze sind von allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes si- cherzustellen, beziehungsweise nach einer allfälligen Ausdehnung durch den Bundes- rat auch von all denjenigen Anbieterinnen, welche den entsprechenden Fernmelde- dienst anbieten. In erster Linie sind das die Anbieterinnen, welchen die konkrete Kom- munikation aufbauen (bspw. den Sprachanruf aufbauen oder die Kommunikation initi- ieren). Es sind aber auch alle Anbieterinnen, die anderweitig an der Sicherstellung die- ser Verbindung beteiligt sind. Das können Anbieterinnen sein, die den Transit der Kom- munikation zwischen zwei anderen Anbieterinnen sicherstellen oder die Kommunika- tion bei den Zentralen terminieren.
Abs. 1
Absatz 1 hält fest, dass die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes die Not- kommunikation sicherstellen müssen. Die Notkommunikation umfasst die Kommunika- tion über den öffentlichen Telefondienst vom Endgerät der Benutzenden bis hin zu den